Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Was  auf  Seiner  Koͤniglichen  Majestaͤt  besondern  Befehl  hiemit  zur  allgemeinen

  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  2.  Januar  1829.  Maucler.

b)  Wohnsitz-Verändcrung  eines  Rechts-Consulenten.

Da  der  Rechts-Consulent  Schübler  in  Sruttgart  nunmehr  den  Ort  Niederndorf.
  Oberamts  Gaildorf,  zu  seinem  Wohnsitze  gewählt  har;  so  wird  solches  hiemit
zur  öffenrlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  5.  Januar  1827.  Maueler.

.)  Der  Departements  der  Justiz  und  der  Finanzen:

Der  Ministerien  der  Justiz  und  der  Finanzen.

Den  Einzug  der  Waisenhaus-Gebähren  von  Erbschaften  und  Vermächtnissen  durch  die  Gerichts=  und
Amts-Notare  betreffend.

Durch  die  Verfügung  vom  13.  August  18:-1  (Reg.  Bl.  S.  636)  ist  den  Cameral=Aemtern
  die  unmittelbare  Erhebung  der  in  einem  Procent  bestehenden  Waisenbaus=
  Gebübren  von  Erbschaften  und  Vermächtuissen,  die  an  Seiten-Verwandte
  vom  dritten  und  entfernteren  Grade  und  an  andere  mit  dem  Erblasser
nicht  verwandte  Personen  fallen,  aufgetragen  worden,  welche  in  diesem  Geschäfte
durch  Urkunden  der  Theil=  und  Waisen=  Gerichte  und  durch  jährliche  Haupt.  Verzeichnisse
  der  Stadtschreibereien  controlirt  werden  sollten.

In  Folge  der  eingetretenen  Organisation  des  Norariats-Wesens  und  in  Beachtung
  der  hiedurch  zu  erzielenden  Geschäfts-Abkürzung  finden  sich  die  K.  Ministerten
der  Justiz  und  der  Finanzen  veranlaßt,  in  Beziehung  auf  die  Erhebung  und  Verrechnung

  jener  Gebühren  Folgendes  zu  verfügen:
.  u1.

Die  kaum  gedachten  Gebühren  sind  vom  1.  Junuar  1327  an  von  den  Gerichtsund
  Amts-Notaren  in  eben  der  Art  anzusehen,  zu  erheben,  zu  verrechnen  und  ab-