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Was auf Seiner Koͤniglichen Majestaͤt besondern Befehl hiemit zur allgemeinen
Kenntniß gebracht wird.
Stuttgart den 2. Januar 1829. Maucler.
b) Wohnsitz-Verändcrung eines Rechts-Consulenten.
Da der Rechts-Consulent Schübler in Sruttgart nunmehr den Ort Niederndorf.
Oberamts Gaildorf, zu seinem Wohnsitze gewählt har; so wird solches hiemit
zur öffenrlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 5. Januar 1827. Maueler.
.) Der Departements der Justiz und der Finanzen:
Der Ministerien der Justiz und der Finanzen.
Den Einzug der Waisenhaus-Gebähren von Erbschaften und Vermächtnissen durch die Gerichts= und
Amts-Notare betreffend.
Durch die Verfügung vom 13. August 18:-1 (Reg. Bl. S. 636) ist den Cameral=Aemtern
die unmittelbare Erhebung der in einem Procent bestehenden Waisenbaus=
Gebübren von Erbschaften und Vermächtuissen, die an Seiten-Verwandte
vom dritten und entfernteren Grade und an andere mit dem Erblasser
nicht verwandte Personen fallen, aufgetragen worden, welche in diesem Geschäfte
durch Urkunden der Theil= und Waisen= Gerichte und durch jährliche Haupt. Verzeichnisse
der Stadtschreibereien controlirt werden sollten.
In Folge der eingetretenen Organisation des Norariats-Wesens und in Beachtung
der hiedurch zu erzielenden Geschäfts-Abkürzung finden sich die K. Ministerten
der Justiz und der Finanzen veranlaßt, in Beziehung auf die Erhebung und Verrechnung
jener Gebühren Folgendes zu verfügen:
. u1.
Die kaum gedachten Gebühren sind vom 1. Junuar 1327 an von den Gerichtsund
Amts-Notaren in eben der Art anzusehen, zu erheben, zu verrechnen und ab-