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II. dem K. Gerichtshofe in Tübingen:
Bürger,
Malzacher,
Mehßgerz
III. dem K. Gerichtshofe in Ellwangen:
Kern,
Rößle,
Wiestz;
IV. dem K. Gerichtshofe in Ulm:
v. Kellenbach,
Leypold,
Rembold,
Die vorbenannten Referendäre haben sich nunmehr bei den bezeichneten Gerichts-
höfen unverzüglich zur Dienstleistung anzumelden, und von den Leßteren wird die
gewöhnliche Anzeige von der stattgehabten Beeidigung gewärtigt.
Stuttgart den 29. December 1834. Schwab.
B) Des Departements des Innern.
1. Des Ministerium des Innern.
Privilegien gegen den Bücher-Nachdruck betreffend.
Durch höchste Entschließung Lom 17. d. M. haben Seine Königliche Maje-
stät gegen den Nachdruck nachstehender schriftstellerischer Werke Privilegien zu erthei-
len gnädigst geruht:
1) Der C. Winter'schen Buchhandlung in Heidelberg für die dritte vermehrte
und verbesserte Auflage von
Dr. Schwarz Lehrbuch der Erziehungs= und Unterrichts-Lehre;
2) derselben Buchhandlung für das Werk:
„Pharmecopee universalis, jussu el sub auspicüis collegii sanilatis Badensis ad
##um in ollicinis pharmacopolarum Badensium elaboralo. Aulore Ph. L. Geiger,
lateinische und deutsche Ausgabe;“