112
bingewiesen, daß in dem erforderlichen Zeugniß des Arztes die bestimmte Aeußerung
enthalten seyn muß, ob die bisherige Entwicklung des Candidaten keine Anlage zu
einem Gebrechen, welches ihn für den Schullehrer-Stand untüchtig machen würde,
vermuthen lasse.
Zur vorläufigen Legitimation können sich auch diejenigen Jünglinge melden, welche
im Mai d. J. das vierzehnte Jahr zurücklegen; es wird ihnen aber die Incipienten=
Zeit erst vom 1. Mai des künftigen Jahres an gerechnet, weßhalb sie auch nicht
gehalten sind, früher bei dem Präparanden-Lehrer einzutreten.
Stuttgart den 8. März 1836. Für den Vorstand:
Schedler.
) Bekanntmachung, die Aufnahme in das katholische Schullehrer-Seminar in Gmönd betreffend.
Diejenigen katholischen Schul-Präparanden, welche auf den 1. Mai d. J. den
Vorbereitungs-Curs vollenden, und die Aufnahme in das Schullehrer-Seminar zu
Gmünd nachsuchen wollen, haben sich spätestens bis zum
"„ 25. April d. J.
bei dem katholischen Kirchenrath zu melden.
In den Eingaben sind die Bestimmungen der organischen Statuten für das
Schullehrer-Seminar vom 15. Januar 1825 (Reg. Bl. S. 22) und der Bekanntma-
chung vom 20. Februar 1827 (Reg. Bl. S. 81) genau zu berücksichtigen.
Srurtgart den 8. März 1836. Für den Vorstand:
Schedler.
) Des Departements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung der Rechnungs-Ergebnisse von der Pensions-Anstalt für die Hinterbliebenen der
Civil-Staatsdiener auf das Jahr 1835 —35.
In Gemäßheit des Gesetzes uͤber die Verhaͤltnisse der Civil-Staatsdiener vom
28. Juni 1821, &. 41—485, wird das Ergebniß der Rechnung über die Pensions-An-
stalt für die Hinterbliebenen der Civil= Staatsdlener vom Jahre 1834—355 durch den
nachfolgenden Rechnungs-Auszug zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 10. März 1856. Herdegen.