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II. Verfugungen der Departemente.
· Des Departements des Innern.
1. Des Ministerium des Innern.
Versögung, betreffend eine Ergänzung der Vorschriften wegen der Schutzpocken--Impfbücher.
Es ist zur Anzeige gekommen, daß in manchen Gemeinden die von hereingezogenen
Familien mitgebrachren Kinder nicht zeitig gepug in die Schutzpocken-Impfbücher einge-
#ragen, und daß aus diesem Grunde weder die Kinder rechtzeitig zu den öffentlichen
Impfungen vorgeladen, noch ihre Eltern und Vormünder wegen dießfälliger Versäum-
nisse mit den gesehlichen Strafen belegt werden.
Zu Abstellung dieses Mißstandes und zu Ergänzung der dießfaͤlligen Vorschriften
wird unter Beziehung auf die Ministerial-Verfuͤgung vom 15. December 1828 (Reg. Bl.
S. 875 ff.) hiemit verordnet:
1) Die mit der Führung der Familienregister beauftragten Ortsgeistlichen haben
bei der ihnen obliegenden periodischen Richtigstellung des Impfbuchs mit den
Kirchenregistern künftig jedesmal auch die seit dem 1. Januar 1817 gebornen
Kinder der in den Ort neu hereingezogenen Familien, auf den Grund des
Familienregisters in das Impfbuch einzutragen, und am Schlusse des Jahrs
die Vollständigkeit dieses Eintrags in gleicher Art, wie dieses für die Voll-
ständigkeit des Eintrags. der im Ort gebornen Kinder vorgeschrieben ist, unter
schriftlich zu beurkunden.
2) Wenn über ein solches, in das Impfbuch des neuen Wohnorts neu aufgenom-
menes Kind am Schlusse des Jahrs dem Impfbuchführer weder ein Auszug
aus dem Impfbuch der Gemeinde seines früheren Wohnorts zugekommen, noch
ein Impfschein. vorgelegt worden istz so hat derselbe den Impfbuchführer des
letzteren Orts zu der ihm obliegenden Mittheilung eines Auszugs seines Impf-
buchs (Verfügung vom 15. December 1328, Ziffer 4, lit. a u. 6) aufzufordern,
und wenn innerhalb vier Wochen solche nicht erfolgen wuͤrde, das vorgesetzte
Bezirksamt um die erforderliche Mitwirkung anzugehen.