Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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Gegenstand der Sportel. 
Sportel-Betrag. 
  
Bei einem Vermögen von —iesm und darüber ist 
der hoͤchste Betrag dieser Gebuͤhr begruͤndet. 
Insbesondere sind 
a) bei Anstands-Rechnungen. 
b) bei bloßen Gfundstocks-Nachwelsunggen 
anzusehen und 
c) fuͤr die Abscheidung eines wegen besonderer Verhaͤltnisse 
gemeinschaftlich verwalteten sieoei wie sind die 
Rechnungsstellug *- 
2) für die Revision und Abhör der Vormundschafts-Rechnun- 
gen ist mit Ausschluß aller sonstigen Anrechnungen, nament- 
lich unter Aufhebung des früher noch als Sportel beibehal- . 
tenen Stempel-Surrogats, als Sportel zu entrichten: 
bei einem Aktiv-Vermoͤgen von 00 fl. und darunter je. von 
100 fl. 
von 400 fl. an bis auf 800 fl. von jedem weiteren 100 fl. 
— 800 ffl. — — 1,200 fl. — — — 
— 1,200 fl. — — a, ooo fl. — — — 
— 4,000 fl. — — 10. ooo fl. — — — 
und von lehterer Summe an . . 
so daß die Sportel betraͤgt bei einem Vermoͤgen von ½% 1. . 
1, 84 . 
ssoooflks .«- 
10.ooofl.. 
50.000 fl. 
u. s. f 
  
  
Procente.kr# 
51 
  
  
Vier Drittel dieser 
G 
  
ebuͤhr 
oder — 
bis.55 
Eim rittel 
oder.—1 
bis 8. 
— 
bis 25.— 
l 
z — 12 
1ð — 6 
75 — 4 
* — 2 
7# — 1 
fre# – 
— — a48 
— 113 
— 1 24 
— 2 20 
— 5 20 
 
	        
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