Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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selben uͤber ihre Aufpruͤche eine Liquidatians-Verhandlung vorzunehmen, sofort auch 
noͤthigensalls die Werthe-Ermittlung (Art. 11—16) anzuordnen. 
5) Erkennende Behdrde. 
Art. 24. 
Sollte bei dieser Verhandlung eine gütliche Uebereinkunß der sämtlichen Bethei- 
ligten nicht zu Stande kommen, so sind von dem. Bezirks-Polizeiamte die Akten mit 
den Anträgen der Kreisregierung vorzulegen, welche über den Anspruch auf Enrschs- 
digung und deren Betrag, nöthigenfalls nach vorgängiger weiteren Instruirung und 
Ergänzung, zu erkennen hat. 
5) Rekure. 
Art. 25. 
Gegen die Entscheidung der Kreisregierung steht jedem Betheiligten der Rekurs 
an eine aus fünf Mitgliedern bestehende Central-Commission offen, welche aus drei 
ein Richteramt bekleidenden Collegial-Mitgliedern des Departemems der Justiz, und 
zwei Collegial-Mirgliedern aus den Departements des Junern und der Finanzen ge- 
bildet wirb. 
Art. 26. 
Ein zweiter und letzter Rekurs findet an den K. Geheimen Rath, jedoch nur in 
dem Falle statt, wenn durch das Erkenm#uiß der Central-Commission die Entscheidung 
der ersten Instanz ganz oder theilweise abgeändert wurde. In einem solchen Falle 
sind in dem K. Geheimen Rath die Vorstände des K. Ober-Tribunals, oder, bei ihrer 
Verhinderung, die gesehlichen Stellvertreter derselben beizuziehen. 
Ari. 27. 
Jedes rechtskräftige Erkenntniß ist fuͤr beide Theile -verbindli.eh. Nur. im Falle 
einer Nichtigkeit ist ein weiteres Verfahren zugelassen. ueber den Kostenpunkt an sich 
findet kein Reburs saatt. 
Art. 28. .. 
Die von der Eröffnung des Erkenntnisse“ 7 laufende Frist zur Uebergabe der 
Veschwerde ·Auofubrung in für fede, Insanmd a. drrllis Tagk benmmr, 
Der Reburrent hat seine Veschwerde b 64 (r 5 Polizeiamte, welches ihm 
die Enescheidung-erösfüer, sihrsfrlicheizt, Pen 7e mündich u Prattkoll zu geben. 
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