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Zeugniß des Arztes insbesondere die Erklaͤrung enthalten soll, ob die bisherige
Entwicklung des Candidaten keine Anlage zu einem Gebrechen, welches ihn fuͤr den
Schullehrerstand untuͤchtig machen wuͤrde, vermuthen lasse.
Zur vorlaͤufigen Legitimation koͤnnen sich auch diejenigen Juͤnglinge melden,
welche im Mai d. J. das vierzehnte Jahr zuruͤcklegen; es wird ihnen aber die
Vorbereitungszeit erst vom 1. Mai des kuͤnftigen Jahres an gerechnet, weßhalb sie
auch nicht gehalten sind, fruͤher bei dem Praͤparandenlehrer einzutreten.
Stuttgart den 25. Februar 1837. Soden.
cc) Bekanntmachung, die Aufnahme in das katholische Schullehrer-Seminar in Gmünd betreffend.
Diejenigen katholischen Schulpräparanden, welche auf den 1. Mai d. J. den
Vorbereitungkurs vollenden, und die Aufnahme in das Schullehrer-Seminar zu
Gmünd nachsuchen wollen, haben sich spätestens bis zum
15. April d. J.
bei dem K. katholischen Kirchenrathe zu melden.
In den Eingaben sind die Bestimmungen der organischen Statuten für das
Schullehrer-Seminar vom 15. Januar 1825 (Reg. Bl. S. 22), §&6. 10, 11, 12, und
der Bekanntmachung vom 20. Februar 1827 (Reg. Bl. S. 81) genau zu berücksich-
tigen, indem mangelhafte Eingaben zurückgewiesen werden.
Stuttgart den 25. Februar 1837. Soden.
C) Des Departements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
Bekanntmachung, betreffend die Strafe der Perletzung der von den Umgelds-Beamten angelegten
Faßsiegel.
Da nach einer Lon dem K. Geheimen-Rathe als Rekurs-Instanz anerkannten
Auslegung des Wirthschafts-Abgabengesehes vom 11. Juli 1827, Art. 53, jeder
Wirth, dessen Umgeldsschuldigkeit durch Keller-Untersuchung und Abstich ermittelt
wird, mit der in jenem Artikel angedrohten Strafe der Faßsiegel-Verlegung nicht