Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Zeugniß des Arztes insbesondere die Erklaͤrung enthalten soll, ob die bisherige 
Entwicklung des Candidaten keine Anlage zu einem Gebrechen, welches ihn fuͤr den 
Schullehrerstand untuͤchtig machen wuͤrde, vermuthen lasse. 
Zur vorlaͤufigen Legitimation koͤnnen sich auch diejenigen Juͤnglinge melden, 
welche im Mai d. J. das vierzehnte Jahr zuruͤcklegen; es wird ihnen aber die 
Vorbereitungszeit erst vom 1. Mai des kuͤnftigen Jahres an gerechnet, weßhalb sie 
auch nicht gehalten sind, fruͤher bei dem Praͤparandenlehrer einzutreten. 
Stuttgart den 25. Februar 1837. Soden. 
cc) Bekanntmachung, die Aufnahme in das katholische Schullehrer-Seminar in Gmünd betreffend. 
Diejenigen katholischen Schulpräparanden, welche auf den 1. Mai d. J. den 
Vorbereitungkurs vollenden, und die Aufnahme in das Schullehrer-Seminar zu 
Gmünd nachsuchen wollen, haben sich spätestens bis zum 
15. April d. J. 
bei dem K. katholischen Kirchenrathe zu melden. 
In den Eingaben sind die Bestimmungen der organischen Statuten für das 
Schullehrer-Seminar vom 15. Januar 1825 (Reg. Bl. S. 22), §&6. 10, 11, 12, und 
der Bekanntmachung vom 20. Februar 1827 (Reg. Bl. S. 81) genau zu berücksich- 
tigen, indem mangelhafte Eingaben zurückgewiesen werden. 
Stuttgart den 25. Februar 1837. Soden. 
C) Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
Bekanntmachung, betreffend die Strafe der Perletzung der von den Umgelds-Beamten angelegten 
Faßsiegel. 
Da nach einer Lon dem K. Geheimen-Rathe als Rekurs-Instanz anerkannten 
Auslegung des Wirthschafts-Abgabengesehes vom 11. Juli 1827, Art. 53, jeder 
Wirth, dessen Umgeldsschuldigkeit durch Keller-Untersuchung und Abstich ermittelt 
wird, mit der in jenem Artikel angedrohten Strafe der Faßsiegel-Verlegung nicht
	        
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