Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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nur dann zu belegen ist, wenn die eigenmaͤchtige Vornahme oder Anordnung der 
Resignation nachgewiesen ist, sondern auch dann, wenn von dem Aufsichts-Personal 
eine Siegel-Verle#sung, von welcher der Wirth die vorgeschriebene Anzeige nicht vor 
dem Eintreten des betreffenden Aufsichts-Beamten in den Keller gemacht hatte, ent- 
deckt wird, indem der Wirth zu öfterer Visitation dieser Faßsiegel, Behufs der ihm 
gesehlich obliegenden Anzeige von den etwa durch Zufall eingetretenen Verletzungen, 
verbunden ist; so wird solches zur Erinnerung für die Wirthe und zur Nachachtung 
für die Behèrden bekannt gemacht. 
Stuttgart den 28. Februar 1837. Herdegen. 
Dienst-Erledigung. 
Die Bewerber um die bei dem K. Geheimen-Rathe erledigte, mit dem Nor- 
malgehalte von 1200 fl. verbundene Stelle eines geheimen Sekretärs haben sich 
innerhalb vier Wochen bei dem K. Geheimen-Rathe zu melden.
	        
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