Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Zwölfter Jahrgang. 1896. (37)

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zu veranlassen, in der gleichen Weise, wie es seitens der verbündeten Regie- 
rungen geschehen ist, seiner Förderung unverzüglich unsere ganze Kraft zu 
weihen. Der Reichstag wird, des bin ich gewiß, unablässig bemüht sein, 
Uebereilung wie Verzögerung vermeidend, die ihm anvertraute Aufgabe 
thunlichst hald einer Lösung entgegenzuführen, die unserm Volke und Vater- 
lande zum Heile gereichen wird. Das gebe Gott! (Lebhafter Beifall.) 
18. Januar. Feier des 25. Jahrestages der Begründung des 
Deutschen Reiches. Kaiserliche Erlasse, Wilhelmsorden. 
In ganz Deutschland finden Feiern statt durch Illuminationen, Fest- 
vorstellungen, Kommerse u. dgl. Der Kaiser veröffentlicht folgende Erlasse 
und Gnadenbeweise. 
Der Straferlaß für Zivilpersonen lautet: 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. wollen, 
um die fünfundzwanzigjährige Wiederkehr des Tages, an welchem das 
Deutsche Reich neu begründet wurde, durch einen Akt umfassender Gnade 
zu bezeichnen, allen denjenigen Personen, gegen welche bis zum heutigen 
Tage durch Urteil oder Strafbefehl eines Preußischen Zivilgerichts wegen 
Uebertretungen auf Haft oder Geldstrafen oder wegen Vergehen auf Frei- 
heitsstrafen von nicht mehr als sechs Wochen oder auf Geldstrafen von 
nicht mehr als Einhundertfünfzig Mark rechtskräftig erkannt worden ist, 
diese Strafen, soweit sie noch nicht vollstreckt find, und die noch rückständigen 
Kosten in Gnaden erlassen. Haftstrafen bleiben von dieser Gnadenerweisung 
ausgeschlossen, sofern zugleich auf Ueberweisung an die Landes-Polizeibe- 
hörde erkannt ist. Ist in einer Entscheidung die Verurteilung wegen mehrerer 
strafbarer Handlungen ausgesprochen, so greift diese Gnadenerweisung nur 
Platz, sofern die Strafe insgesamt das oben bezeichnete Maß nicht über- 
steigt. Auf die von einem der mit anderen Bundesstaaten gemeinschaftlichen 
Gerichte erkannten Strafen findet dieser Erlaß Anwendung, sofern nach 
den mit den beteiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen die Aus- 
übung des Begnadigungsrechts in dem betreffenden Falle Uns zusteht. 
Unser Staatsministerium hat für die schleunige Bekanntmachung und Aus- 
führung dieses Erlasses Sorge zu tragen. 
Gegeben Berlin, den 18. Januar 1896. 
Wilhelm R. 
Fürst zu Hohenlohe. von Beoetticher. Freiherr von Berlepsch. Miquel. 
Thielen. Dr. Bosse. Bronsart von Schellendorff. Freiherr v. Marschall. 
Freiherr von Hammerstein. Schönstedt. Freiherr von der Recke. 
Für Elsaß-Lothringen wird folgender Erlaß veröffentlicht: 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von 
Preußen 2c. wollen, um die fünfundzwanzigjährige Wiederkehr des Tages, 
an welchem das Deutsche Reich neu begründet wurde, durch einen Akt um- 
fassender Gnade zu bezeichnen, allen denjenigen Personen, gegen welche bis 
zum heutigen Tage durch Urteil oder Strafbefehl eines elsaß-lothringischen 
Gerichts wegen Uebertretungen auf Haft= oder Geldstrafen, oder wegen 
Vergehen auf Freiheitsstrafen von nicht mehr als sechs Wochen oder auf 
Geldstrafen von nicht mehr als Einhundertfünfzig Mark rechtskräftig erkannt 
worden ist, diese Strafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, und die noch 
rückständigen Kosten in Gnaden erlassen. Haftstrafen bleiben von dieser 
Gnadenerweisung ausgeschlossen, sofern zugleich auf Ueberweisung an die 
Landes-Polizeibehörde erkannt ist. Ist in einer Entscheidung die Verur- 
teilung wegen mehrerer strafbarer Handlungen ausgesprochen, so greift
	        
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