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HDG. 84.
auch die Möglichkeit des Ersatzes durch Frauenarbeit
sein. Daß in jedem Fall sorgfältig geprüft werden
soll, ob der etwaige Vorteil, der dem Allgemeinwohle
durch den Gewinn von Arbeitskräften erwächst, im
rechten Verhältnis zu dem für den einzelnen sich ergebenden
Nachteil steht, ist wiederholt bei den Be—
ratungen im Reichstage von maßgebender Stelle zugesichert
worden.
7. Zu dieser Frage macht die RA. in Kr. Nr. —
S. 11 folgende zutreffenden Ausführungen: „Die
Entscheidung der Frage, ob ein Betrieb für Zwecke der
Kriegführung oder der Volksversorgung unmittelbar
oder mittelbar Bedeutung hat, ist in denjenigen Betrieben,
deren Fortführung durch die Lieferung von
Rohstoffen oder die Erteilung von Aufträgen seitens
der Militärverwaltung bedingt ist, davon abhängig,
ob die Militärverwaltung Rohstoffe lieferrt oder Aufträge
erteilt. Ist dies nicht der Fall, so steht damit
tatsächlich fest, daß der Betrieb für die Zwecke der
Kriegführung oder der Volksversorgung keine Bedeutung
hat. Zudem ist er bereits durch die Ver
sagung der Rohstofflieferung oder der Aufträge außerstande
gesetzt, seinen Betrieb fortzuführen, also tat.
sächlich stillgelegt, ohne daß es noch auf die Entziehung
der Arbeitskräfte ankäme. Trotzdem kann formell
auch in diesem Fall die Entscheidung der Feststellungsausschüsse
nach 8 1 Abs. 2 angerufen werden.
In der Sache ist die Entscheidung allerdings bereits
vorher gefallen. Den Ausschüssen steht ein Einfluß
auf die Lieferung von Nohstoffen oder die Erteilung
von Aufträgen nicht zu. Diese Frage ist vielmehr
lediglich von der im Einzelfall zuständigen militärischen
Stelle zu beantworten und in den vorausgesetzten
Fällen bereits vorher beantwortet worden.
Der Ausschuß hat also hier lediglich der durch das