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ist also nicht der Wohn-, sondern der
Beschäftigungsort bzw. der Ort des Betriebssitzes
maßgebend. Der Sitz des Betriebes richtet sich nach
seiner Rechtsnatur. Bei nicht eingetragenen Firmen
ist es der Platz der Niederlassung, bei eingetragenen
der Ort der Eintragung ins Handelsregister. Kommt
eine juristische Person in Betracht — Aktiengesellschaft,
Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, Genossenschaft, Kolonialgesellschaft,
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, eingetragener
Verein, Stiftung, Innung — so befindet sich ihr Sitz
an dem Orte der Verwaltung, wenn nicht ihre Verfassung
oder Verleihungsurkunde eine andere Bestimmung
trifft. Fraglich kann es sein, was unter
„Zweigstellen“ zu verstehen ist. Mit den „Zweigniederlassungen“
des § 18 HG. sind sie offenbar nicht
gleichbedeutend: sonst hätte man wohl diesen Ausdruck
gewählt. Vielmehr sollen darunter Nebenstellen
verstanden werden, die im gewöhnlichen Leben „Filialen“,
„Tochtergeschäfte“ oder „Kommanditen“ genannt
werden und vom Hauptbetriebe abgezweigte, aber ihm
untergeordnete Geschäfte bilden. Teilen sie sonst im
Rechtsleben das Schicksal ihrer Hauptbetriebe, so ist
ihre Sonderbehandlung in Ausführnng des HDG.
durchaus angebracht. Denn je nach den örtlichen Verhältnissen
der einen von mehreren Betriebsstellen Bedeutung
nach § 2 HDG. zukommen, der anderen aber
nicht. Deshalb ist auch gegebenenfalls die Zuständigkeit
verschiedener Ausschüsse für die einzelnen Zweigstellen
begründet. Für gewisse Fälle trifft die Anw.
besondere Bestimmungen. Kommen Orte außerhalb
der Reichsgrenzen in Froge — was sich bei dem
räumlich unbeschränkten Geltungsbereich des Gesetzes
hönfio ereignen wird — so kann der Vorsitzende der
Hnach § 6 HDG. beim Kriegsamte gebildeten —