Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

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HD.  s  4.

ist  also  nicht  der  Wohn-,  sondern  der
Beschäftigungsort  bzw.  der  Ort  des  Betriebssitzes
maßgebend.  Der  Sitz  des  Betriebes  richtet  sich  nach
seiner  Rechtsnatur.  Bei  nicht  eingetragenen  Firmen
ist  es  der  Platz  der  Niederlassung,  bei  eingetragenen
der  Ort  der  Eintragung  ins  Handelsregister.  Kommt
eine  juristische  Person  in  Betracht  —  Aktiengesellschaft,
Kommanditgesellschaft  auf  Aktien,  Gesellschaft  mit  beschränkter
  Haftung,  Genossenschaft,  Kolonialgesellschaft,
Versicherungsverein  auf  Gegenseitigkeit,  eingetragener
Verein,  Stiftung,  Innung  —  so  befindet  sich  ihr  Sitz
an  dem  Orte  der  Verwaltung,  wenn  nicht  ihre  Verfassung
  oder  Verleihungsurkunde  eine  andere  Bestimmung
  trifft.  Fraglich  kann  es  sein,  was  unter
„Zweigstellen“  zu  verstehen  ist.  Mit  den  „Zweigniederlassungen“
  des  §  18  HG.  sind  sie  offenbar  nicht
gleichbedeutend:  sonst  hätte  man  wohl  diesen  Ausdruck
  gewählt.  Vielmehr  sollen  darunter  Nebenstellen
verstanden  werden,  die  im  gewöhnlichen  Leben  „Filialen“,
  „Tochtergeschäfte“  oder  „Kommanditen“  genannt
werden  und  vom  Hauptbetriebe  abgezweigte,  aber  ihm
untergeordnete  Geschäfte  bilden.  Teilen  sie  sonst  im
Rechtsleben  das  Schicksal  ihrer  Hauptbetriebe,  so  ist
ihre  Sonderbehandlung  in  Ausführnng  des  HDG.
durchaus  angebracht.  Denn  je  nach  den  örtlichen  Verhältnissen
  der  einen  von  mehreren  Betriebsstellen  Bedeutung
  nach  §  2  HDG.  zukommen,  der  anderen  aber
nicht.  Deshalb  ist  auch  gegebenenfalls  die  Zuständigkeit
  verschiedener  Ausschüsse  für  die  einzelnen  Zweigstellen
  begründet.  Für  gewisse  Fälle  trifft  die  Anw.
besondere  Bestimmungen.  Kommen  Orte  außerhalb

der  Reichsgrenzen  in  Froge  —  was  sich  bei  dem
räumlich  unbeschränkten  Geltungsbereich  des  Gesetzes
hönfio  ereignen  wird  —  so  kann  der  Vorsitzende  der

Hnach  §  6  HDG.  beim  Kriegsamte  gebildeten  —