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g. 62.
In wichtigeren und schwierigeren Faͤllen hat uͤbrigens das Polizeiamt den
Schähern vorstehende Belehrung nicht bloß mündlich zu ertheilen, sondern dieselben
zur Vollziehung ihres Auftrages überhaupt mit einer dem Obmann zuzustellenden
schriftlichen Anleitung zu versehen, auf welche bei dem Zusammentreten der Commis-
sion und später zurückgegangen werden kann.
C. 65.
Becidigung der Schätzer (Art. 37).
Wird die Beeidigung der Mitglieder der Commission von keiner Seite verlangt,
so müssen dieselben wenigstens zu redlicher, von aller Befangenheit freier Behand-
lung des ungesäumt vorzunehmenden Geschäftes durch Handgelübde an Eidesstatt
verpflichtet werden.
K. 65.
Prüfung der Beschlüsse der Schätzungs-Commission durch das Polizeiamt.
Findet das Polizeiamt, dem das Ergebniß der Werthsermittlung durch den
Obmann in dem von diesem ausgenommenen Protokolle vorzulegen ist, bei Prüfung
des lehteren gegen das Verfahren der Commission etwas zu erinnern, so kann es
den Schähern unter Mittheilung seiner Bedenken eine nochmalige Berathung des
Gegenstandes anheimgeben.
Der Commission bleibt dagegen unbenommen, nach wiederholter Prüfung des
Gegenstandes über die ihr gemachten Erinnerungen hinwegzugehen.
65.
Erdffnung des —* ersien Schätzung (Art. 38). "
Das Ergebniß der Werthsermittlung ist sämtlichen Betheiligten mit dem An-
fügen zu eröffnen, daß, sobald sie ihre Zufriedenheit mit diesem Resultate ausdrück-
lich erkldren, oder wenn sie nicht innerhalb der unerstrecklichen, vom Tage der Er-
öffnung des leßteren laufenden Frist von dreißig Tagen das Gegentheil anzeigen
sollten, die Schähung rechtsbräftig werde.
. 66.
Bestellung einer verstaͤrkten ——m- (Art. 39).
Wird auf rechtzeitiges Anmelden eines Vetheiligten die Einleitung einer neuen
Werthsermittlung nothwendig, so hat das Polizeiamt die Verstärkung der bisherigen
Commission zu bewerkstelligen.