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2) einzelne Arbeiten des Gewerbes, die zur Probe der erlangten Kenntniß und
Fertigkeit vorzüglich geeignet sind, vor den Augen der Prüfenden aus-
zuführen;
3) wo die Natur des Gewerbes eine Kenntniß des Zeichnens erfordert, da ist
besonders auch die Anfertigung oder die Erklärung von Zeichnungen und
das Arbeiten nach solchen zu einer Prüfungs-Aufgabe zu machen;
4) wo der Zweck der Prüfung ohne die Auarbeitung eines vollständigen
Fabribats des Gewerbes erreicht werden kann, da ist solche nicht unter die
Prüfungs-Aufgaben zu nehmen.
Im entgegengesetzten Falle darf wenigstens nur ein Fabribat aufge-
geben werden, das nicht mehr als zwei bis drei Tage zur Au-arbeitung
erfordert, und sogleich verwerthet werden kann, folglich dem Lehrlinge keinen
Kostenaufwand verursacht.
K 21.
Die Arbeits-Aufgaben, so wie die wichtigern bei der Prüfung. vorzulegenden
Fragen müssen von dem Obmanne und den mit der Prüfung beauftragten Sachver-
ständigen schon vor der Prüfung verabredet werden. Es ist in denselben die gehörige
Abwechslung zu beobachten, so daß der zu Prüfende sie nicht mit Sicherheit voraus-
sehen kann.
K. 25.
So weit die Ausarbeitung einer Prüfungs-Aufgabe nicht unter den Augen der
versammelten Prüfungobehörde geschieht, ist die gehörige Beaufsichtigung des Lehr-
lings bei derselben zur Verhütung fremder Beihülfe zu veransialten.
g. 26.
Ueber das Ergebniß der Prüfung erkennen die mit derselben beauftragten Sach-
verständigen durch Stimmenmehrheitz im Falle der Stimmengleichheit entscheidet
der Obmann. Das Erkenntniß wird dem Lehrlinge und dessen Lehrmeister vor ver-
sammelter Prüfungsbehbrde erdffnet.
· «« ' g.27.
Ueber die Vornahme der Pruͤfung wird von dem Obmanne ein kurzes Protokoll
aufgenommen, welches die Zeit der Verhandlung, die Namen der Pruͤfenden, des