Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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2) einzelne Arbeiten des Gewerbes, die zur Probe der erlangten Kenntniß und 
Fertigkeit vorzüglich geeignet sind, vor den Augen der Prüfenden aus- 
zuführen; 
3) wo die Natur des Gewerbes eine Kenntniß des Zeichnens erfordert, da ist 
besonders auch die Anfertigung oder die Erklärung von Zeichnungen und 
das Arbeiten nach solchen zu einer Prüfungs-Aufgabe zu machen; 
4) wo der Zweck der Prüfung ohne die Auarbeitung eines vollständigen 
Fabribats des Gewerbes erreicht werden kann, da ist solche nicht unter die 
Prüfungs-Aufgaben zu nehmen. 
Im entgegengesetzten Falle darf wenigstens nur ein Fabribat aufge- 
geben werden, das nicht mehr als zwei bis drei Tage zur Au-arbeitung 
erfordert, und sogleich verwerthet werden kann, folglich dem Lehrlinge keinen 
Kostenaufwand verursacht. 
K 21. 
Die Arbeits-Aufgaben, so wie die wichtigern bei der Prüfung. vorzulegenden 
Fragen müssen von dem Obmanne und den mit der Prüfung beauftragten Sachver- 
ständigen schon vor der Prüfung verabredet werden. Es ist in denselben die gehörige 
Abwechslung zu beobachten, so daß der zu Prüfende sie nicht mit Sicherheit voraus- 
sehen kann. 
K. 25. 
So weit die Ausarbeitung einer Prüfungs-Aufgabe nicht unter den Augen der 
versammelten Prüfungobehörde geschieht, ist die gehörige Beaufsichtigung des Lehr- 
lings bei derselben zur Verhütung fremder Beihülfe zu veransialten. 
g. 26. 
Ueber das Ergebniß der Prüfung erkennen die mit derselben beauftragten Sach- 
verständigen durch Stimmenmehrheitz im Falle der Stimmengleichheit entscheidet 
der Obmann. Das Erkenntniß wird dem Lehrlinge und dessen Lehrmeister vor ver- 
sammelter Prüfungsbehbrde erdffnet. 
· «« ' g.27. 
Ueber die Vornahme der Pruͤfung wird von dem Obmanne ein kurzes Protokoll 
aufgenommen, welches die Zeit der Verhandlung, die Namen der Pruͤfenden, des
	        
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