Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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Der botanische Garten ist im Sommerhalbjahre taͤglich (mit Ausnahme 
der Sonn= und Feiertage) von Morgens 6 Uhr bis Abends 6 Uhr geöffnet; 
das Raturalien-Cabinet jeden Donnerstag (ausgenommen, wenn auf den 
Donnerstag ein Fest= oder Feiertag fällt) Nachmittags von 2—5 Uhr; 
der Fechtboden täglich (Sonn= und Donnerstag ausgenommen) Nachmittags 
von 124—2 Uhr. 
Das Ende der Ferien ist auf den 4. April festgesest; am 5. April wird die 
Eröffnung der Vorlesungen an der schwarzen Tafel bekannt gemacht werden, und die 
sämtlichen Hauptvorlesungen werden am 6. April ihren Anfang nehmen. Acht Tage 
später darf nach der K. Verordnung vom 26. December 1854 (Reg. Bl. S. 17) ohne 
besonderen erheblichen Grund keine Immatrikulation mehr stattfinden. Zum Zwecke 
für- diese hat sich jeder neu ankommende Studirende innerhalb zwei Tagen nach 
seiner Ankunft bei der Immatrikulations-Commission zu melden und die nöthigen 
Urbunden vorzulegen. 
Tübingen den 9. Februar 1857. 
Dr. Kern. 
B) Des Departements der Finanzen. 
Des Finanz-Ministerium. 
Bekanntmachung, betreffend die Auszeichnung eines Forsidieners. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 
51. v. M. dem Revierförster Knapp in Maulbronn, in Anerkennung seiner vor- 
züglichen Dienstleistungen, die goldene Civilverdienst-Medaille gnädigst zu verleihen 
geruht. 
Stuttgart den 9. Februar 1837. 
Herdegen.
	        
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