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Jedoch werden bei Zeugen-Verhören die Zeugen auf den in dem
Fürstenthume Hohenzollern-Sigmaringen geseslichen Eides-
Vorhalt beeidige, auch werden denselben die daselbst gesenlichen allgemeinen
Fragstücke vorgelegt.
Im Uebrigen sind zwar bei den von dem Ober-Tribunale angeordneten
Zeugen-Verhören die in Württemberg geltenden Vorschriften des Ver-
fahrens anzuwenden, jedoch werden in solchen Fällen nicht nur die Punkte,
worüber die Partepen zu vernehmen sind, möglich genau und vollständig
bezeichnet, sondern auch die bei der Vernehmung zu beobachtenden Vor-
schriften, statt einer bloßen Hinweisung auf die betreffenden Gesehe, in die
Instruktion aufgenommen oder derselben in Auszügen beigelegt.
Die Annahme oder Verwerfung der Appellation steht ausschließend
dem Ober-Tribunale zu.
. 35. Der Ausspruch der deutschen Bundes-Abte, daß jeder Partey
in börgerkichen Rechtssachen auf die Verschickung der Akten an einen
Schbppenstuhl oder eine Juristen-Fakultät anzutragen verstattet sey, wird
stets gehandhabt, und es wird keiner Partey die Gewährung eines solchen
Gesuches abgeschlagen werden.
Art. 3.
Jedem der kontrahirenden Theile bleibt vorbehalten, nach Ablauf des ersten
oder zweiten Jahrs den Vertrag aufzukündigen, unter der ausdrücklichen Bedingung,
daß solches nur in dem betreffenden Jahrgange, und vor dem Ablaufe der ersten
sechs Monate des besagten Jahrgangs geschehen darf.
Diese Uebereinkunft wird, nachdem Seine Königliche Majestät unter dem
13. Februar d. J. derselben die allerhöchste Genehmigung ertheilt haben, und die
beiderseitigen Ratifikations-Urkunden ausgewechselt worden sind, hiemit zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 17. Mai 1888.
Der provisorische Chef des Justiz-Departements: Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten:
Geheimer Rath Schwab. Beroldingen: