Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Ergebniß einer neunjährigen Verwaltung durch das Cameralamt unter Mitwirkung 
des Besoldungs-Inhabers in der Art ausgesetzt, daß diese Zehent-Rutßungen inner- 
halb des gedachten Zeitraumes jährlich nach vorgängiger Aufnahme des angeblümten 
Feldes im öffentlichen Aufstreiche verliehen werden, der Erlds nach Abzug der nöthi- 
gen Unkosten dem Geistlichen durch das Cameralamt zugestellt und am Schlusse der. 
Verwaltungszeit die der Pfarrei zu gewährende bleibende Geld-Entschädigung für die 
vorläufig zu 170 fl. angeschlagenen Nubungen hiernach bemessen wird.
	        
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