Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15)

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Art. 3. 
Die betreffenden Behoͤrden, Beamten oder Angestellten (Bedlensteten) der con- 
trahirenden Staaten sollen sich gegenseitig den verlangten Beistand in allen gesetzlichen 
Maßregeln bereitwillig leisten, welche zur Verhuͤtung, Entdeckung oder Bestrafung 
der Zoll- (Steuer-) Contraventionen dienlich sind, die gegen irgend einen der con- 
trahirenden Staaten unternommen oder begangen worden. 
Unter Zoll= (Steuer-) Contraventionen werden hier und in allen ifolgenden 
Artikeln dieser Uebereinkunft nicht nur die Umgehungen der in den betheiligten 
Staaten bestehenden Eingangs-, Durchgangs= und Ausgangs-Abgaben, sondern auch 
die Uebertretungen der von den einzelnen Regierungen erlassenen Einfuhr= und Aus- 
fuhr-Verbote, nicht minder der Verbote solcher Gegenstände, deren ausschließlichen 
Debit diese Regierungen sich vorbehalten haben, und endlich diejenigen Contraventio- 
nen begriffen, durch welche die Abgaben beeinträchtigt werden, die nach der beson- 
deren Verfassung einzelner der contrahirenden Staaten für den Uebergang von 
Waaren aus einem der zu demselben Zoll= (Steuer-) Vereine gehdrenden Staaten 
in einen andern angeordnet sind. 
Art. 3. 
Die Behörden, Beamten oder Angestellten (Bediensteten) der indirecten Steuer- 
oder Zoll-Verwaltung der contrahirenden Staaten, so wie die sonstigen Angestellten, 
welche zur Aufrechthaltung der Zoll= (Steuer-) Geseße verpflichtet find, haben auch 
ohne besondere Aufforderung die Verbindlichkeit, alle gesetzlichen Mittel anzuwenden, 
welche zur Verhütung, Entdeckung oder Bestrafung der gegen irgend einen der ge- 
dachten Staaten beabsichtigten oder ausgeführten Zoll= (Steuer-) Contraventionen 
dienen können, und die betreffenden Behörden dieses Staates von demjenigen in 
Kenntniß zu sehen, was sie in dieser Beziehung in Erfahrung bringen. 
Art. 5. - 
Den zur Wahrnehmung des Zoll= (Steuer-) Interesse angeseßten oder verpflich- 
teten Beamten und Angestellten (Bediensteten) der Staaten des einen der contra- 
hirenden Theile soll es gestattet seyn, bei Verfolgung der Spuren begangener Con- 
traventionen sich auf das angrenzende Gebiet der zu dem andern contrahirenden 
Theile gehdrigen Staaten zu dem Zwecke zu begeben, um den dortigen betreffenden
	        
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