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Art. 3.
Die betreffenden Behoͤrden, Beamten oder Angestellten (Bedlensteten) der con-
trahirenden Staaten sollen sich gegenseitig den verlangten Beistand in allen gesetzlichen
Maßregeln bereitwillig leisten, welche zur Verhuͤtung, Entdeckung oder Bestrafung
der Zoll- (Steuer-) Contraventionen dienlich sind, die gegen irgend einen der con-
trahirenden Staaten unternommen oder begangen worden.
Unter Zoll= (Steuer-) Contraventionen werden hier und in allen ifolgenden
Artikeln dieser Uebereinkunft nicht nur die Umgehungen der in den betheiligten
Staaten bestehenden Eingangs-, Durchgangs= und Ausgangs-Abgaben, sondern auch
die Uebertretungen der von den einzelnen Regierungen erlassenen Einfuhr= und Aus-
fuhr-Verbote, nicht minder der Verbote solcher Gegenstände, deren ausschließlichen
Debit diese Regierungen sich vorbehalten haben, und endlich diejenigen Contraventio-
nen begriffen, durch welche die Abgaben beeinträchtigt werden, die nach der beson-
deren Verfassung einzelner der contrahirenden Staaten für den Uebergang von
Waaren aus einem der zu demselben Zoll= (Steuer-) Vereine gehdrenden Staaten
in einen andern angeordnet sind.
Art. 3.
Die Behörden, Beamten oder Angestellten (Bediensteten) der indirecten Steuer-
oder Zoll-Verwaltung der contrahirenden Staaten, so wie die sonstigen Angestellten,
welche zur Aufrechthaltung der Zoll= (Steuer-) Geseße verpflichtet find, haben auch
ohne besondere Aufforderung die Verbindlichkeit, alle gesetzlichen Mittel anzuwenden,
welche zur Verhütung, Entdeckung oder Bestrafung der gegen irgend einen der ge-
dachten Staaten beabsichtigten oder ausgeführten Zoll= (Steuer-) Contraventionen
dienen können, und die betreffenden Behörden dieses Staates von demjenigen in
Kenntniß zu sehen, was sie in dieser Beziehung in Erfahrung bringen.
Art. 5. -
Den zur Wahrnehmung des Zoll= (Steuer-) Interesse angeseßten oder verpflich-
teten Beamten und Angestellten (Bediensteten) der Staaten des einen der contra-
hirenden Theile soll es gestattet seyn, bei Verfolgung der Spuren begangener Con-
traventionen sich auf das angrenzende Gebiet der zu dem andern contrahirenden
Theile gehdrigen Staaten zu dem Zwecke zu begeben, um den dortigen betreffenden