Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Unter die steuerbaren Zieler sind nicht zu rechnen diejenigen unverzinslichen 
Capitalposten, welche in Orten, wo der Lehensverband herrscht, den nachgeborenen 
Kindern auf dem elterlichen Gute angewiesen werden, so lange jene die Eigenschaft 
der Unverzinslichkeit haben. 
Den Steuerresten, welche nach dem §. 7 der Besteuerung nicht unterliegen, sind 
diejenigen Abtiv-Capitalien gleich zu achten, welche für öffentliche Cassen durch die 
während der letzten Frucht-Theuerung an Gemeinden und Privaten auf Borg abge- 
gebenen Früchte entstanden sind. 
Ein Gleiches gilt auch von solchen Aktiv-Capitalien der Corporationen, welche 
für sie durch das Hinleihen an Gemeinden oder Privaten mit Geldern entstanden sind, 
die sie zu diesem Zwecke aufsgenommen haben, und welche von den ersten Darleihern 
bereits mittelst Zinsabzugs versteuert werden, indem jene Corporationen nicht als 
Ereditoren der wieder hingeliehenen Gelder angesehen werden können, sondern bloß 
fuͤr die Schuld zur Sicherheit haften. 
Es muͤssen aber dergleichen Posten in die Exemtenlisten aufgenommen, und zum 
Erkenntniß des K. Steuer-Collegium gebracht werden. 
K. 5. 
Ad C.8, Jiffer 2 des Gesetzes.) 
Zu den, von der Besteuerung freigesprochenen, Capitalien der Universität Tübingen 
mit ihren Instituten gehdren keineswegs auch die Stipendien. 
. 5. 
Ad §.8, Siffer & des Gesetzes.) 
Da unter einem Deficit, nach dem Geiste des Gesehes, nichts Anderes zu verstehen 
ist, als die Unzulänglichkeit der ordentlichen Einnahmen zu Bestreitung der ordent- 
lichen Ausgaben, mit Zurechnung der in leßztvorhergehendem Jahre bezahlten Capital= 
Steuer; so ist bei der in diesem Paragraphen und Numer vorgezeichneten Unter- 
suchung: „ob ein solches Defieit vorhanden sey, oder nicht“ darauf zu sehen, daß 
alle ungewoͤhnlichen Einnahmen und Ausgaben unberücksichtigt bleiben. 
Der Beweis eines Deficits ist durch Vorlegung der am Normal-Tage vorhan- 
den gewesenen letztgestellten Rechnung, oder durch Auszuͤge daraus, zu fuͤhren. 
Wenn zwei verschiedene Stiftungen zwar in Hinsicht auf die Verwaltung und 
Verrechnung mit einander verbunden, in Beziehung auf ihre Verwendung aber fo
	        
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