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2) Für die Einsicht der Appellations-Abten, wenn der Prokurator nicht zugleich
Schriftverfasser ist, passirt in der Regel und als Minimum —i ein Gulden,
unter Vorbehalt höherer Anrechnung, wo diese vom Prokurator motivirt
werden kann.
5) Für die Revision der vom Prokurator nicht selbst ausgefertigten Vollmacht
—: zwölf Kreuzer (wobei bemerkt wird, daß die Vollmacht in der Regel
ohne eine besondere begleitende Eingabe einzureichen ist).
4) Für eine Unterredung mit der Partey (mit Ausnahme der ersten, wofür der
Prokurator durch die Arrhe belohnt ist) ebenfalls, wenn der Prokurator nicht
zugleich Schriftverfasser ist —:. dreißig Kreuzer.
5) Für ein Schreiben,
o) wenn solches eine bloße Notifikation enthält —:= zwanzig Kreuzer,
b) wenn es eine Belehrung, z. B. über die Berichtigung des Legitimations-
Punktes, zum Gegenstande hat —:-dreißig Kreuzer,
unter Vorbehalt motivirter höherer Anrechnung in Fällen, welche ausführ-
lichere schriftliche Communikationen erfordern.
6) Für die Revision des Duplikats der Prozeßschriften darf, nach dem vom vor-
maligen K. Ober-Appellations-Tribunal herrührenden Gebrauch, ebensoviel
als Gebühr angerechnet werden, als für die Revision des ersten Eremplars.
Hiebei wird jedoch erwartet, daß auch die Duplikate mit dem Vidqit des
Proburators versehen seyen, und auf die Revision überhaupt größere Sorg=
falt als bisher verwendet werde, indem widrigenfalls in vorkommenden Fällen
den angerechneten Revisions-Gebähren die Debretur nicht ertheilt werden wird.
7) Für die Abschrift des Duplikats der Deserviten-Rechnungen passtrt die ge-
wöhnliche Gebühr nach dem Blattgehalt, wie bei dem ersten Exemplar der-
selben; es sind aber diese Rechnungen in der Regel immer ohne eine beson-
dere begleitende Eingabe zu übergeben.
8) Fär die an den Prokurator geschehene Insinuation eines Dekrets findet keine
Anrechnung Statt.