Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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2)  Für  die  Einsicht  der  Appellations-Abten,  wenn  der  Prokurator  nicht  zugleich
Schriftverfasser  ist,  passirt  in  der  Regel  und  als  Minimum  —i  ein  Gulden,
unter  Vorbehalt  höherer  Anrechnung,  wo  diese  vom  Prokurator  motivirt
werden  kann.

5)  Für  die  Revision  der  vom  Prokurator  nicht  selbst  ausgefertigten  Vollmacht
—:  zwölf  Kreuzer  (wobei  bemerkt  wird,  daß  die  Vollmacht  in  der  Regel
ohne  eine  besondere  begleitende  Eingabe  einzureichen  ist).

4)  Für  eine  Unterredung  mit  der  Partey  (mit  Ausnahme  der  ersten,  wofür  der
Prokurator  durch  die  Arrhe  belohnt  ist)  ebenfalls,  wenn  der  Prokurator  nicht
zugleich  Schriftverfasser  ist  —:.  dreißig  Kreuzer.

5)  Für  ein  Schreiben,

o)  wenn  solches  eine  bloße  Notifikation  enthält  —:=  zwanzig  Kreuzer,

b)  wenn  es  eine  Belehrung,  z.  B.  über  die  Berichtigung  des  Legitimations-Punktes,
  zum  Gegenstande  hat  —:-dreißig  Kreuzer,
unter  Vorbehalt  motivirter  höherer  Anrechnung  in  Fällen,  welche  ausführlichere
  schriftliche  Communikationen  erfordern.

6)  Für  die  Revision  des  Duplikats  der  Prozeßschriften  darf,  nach  dem  vom  vormaligen
  K.  Ober-Appellations-Tribunal  herrührenden  Gebrauch,  ebensoviel
als  Gebühr  angerechnet  werden,  als  für  die  Revision  des  ersten  Eremplars.

Hiebei  wird  jedoch  erwartet,  daß  auch  die  Duplikate  mit  dem  Vidqit  des
Proburators  versehen  seyen,  und  auf  die  Revision  überhaupt  größere  Sorgfalt
  als  bisher  verwendet  werde,  indem  widrigenfalls  in  vorkommenden  Fällen
den  angerechneten  Revisions-Gebähren  die  Debretur  nicht  ertheilt  werden  wird.

7)  Für  die  Abschrift  des  Duplikats  der  Deserviten-Rechnungen  passtrt  die  gewöhnliche
  Gebühr  nach  dem  Blattgehalt,  wie  bei  dem  ersten  Exemplar  derselben;
  es  sind  aber  diese  Rechnungen  in  der  Regel  immer  ohne  eine  besondere
  begleitende  Eingabe  zu  übergeben.

8)  Fär  die  an  den  Prokurator  geschehene  Insinuation  eines  Dekrets  findet  keine
Anrechnung  Statt.