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Das K. Justiz-Ministerium hat daruͤber Seiner Koͤniglichen Majestaͤt
unterthaͤnigsten Vortrag erstattet, und es ist hierauf unter dem 22. dieses durch
K. Dekret nach dem Antrage dieser Stelle sowohl, als der um Gutachten vernommenen
zweiten Abtheilung des K. Geheimen-Rathes verordnet worden, daß das Erkenntniß
über Verweigerung der väterlichen oder vormundschaftlichen Einwilligung bei Verehe-
lichungen von Katholiken künftighin an die Kreisgerichtshöfe in dem Maaße zu
verweisen sey, daß dieselben nach vorangegangener Vernehmung beider Theile und
rechtlicher Erdrterung aller wesentlichen Punkte, jedoch ohne prozessualische Verhand-
lung, und ohne daß eine Berufung oder ein Rekurs gestattet wäre, über dergleichen
Gegenstände auf eben die Weise erkennen, wie das protestantische Ehegericht 4hnliche
Fälle evangelischer Religionsverwandten behandle.
Indem man hievon den Eivil-Senat des K. Ober-Tribunals in Kenntniß seßt,
wird zugleich demselben aufgetragen, nach Maaßgabe dieser höchsten Bestimmungen
an die K. Kreisgerichtohèfe die erforderlichen Weisungen gelangen zu lassen.
5) Erlaß des K. Justiz-Ministerium an die ehegerichtlichen Senate
der K. Gerichtshöfe, vom 19. August 1823,
betreffend: die Behandlung der Gesuche um Dispensation von der Proklamation bei solchen Verlobten,
welche in verschiedenen Kreisen wohnen.
Durch eine Anfrage, wie es nach Ueberweisung der Ehesachen an die K. Gerichts-
höfe mit Dispensationsgesuchen von der Proklamation solcher Verlobten zu halten
sey, welche in verschiedenen Kreiken wohnen, sieht man sich veranlaßt, nach Verneh-
mung des ehegerichtlichen Senats des K. Ober-Tribunals, dem Senate hiemit zur
Nachachtung und Bekanntmachung an die gemeinschaftlichen Obermmter seines Bezirks
zu erkennen zu geben, daß in dergleichen Fällen bloß dacjenige gemeinschaftliche
Oberamt, unter welchem der Bräutigam steht; nach vorheriger Rücksprache mit dem
gemeinschaftlichen Oberamte der Braut, an seinen vorgeseßzten ehegerichtlichen Senat
zu berichten, und hierauf eben dieser Senat ohne eine Communikation mit dem ehe-
gerichtlichen Senate, welcher hinsichtlich der Braut der competente ist, die Sache zu
erledigen habe.