Full text: Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Nachdem nun diese Ansichten die Zustimmung des K. Justiz-Ministerium erhalten 
haben, so werden die Senate in Folge Justiz-Ministerial-Erlasses vom 28. April d. J. 
hievon zu ihrer Nachachtung und mit dem Auftrage in Kenntniß gesetzt, in Gemägt= 
beit dessen auch die ihnen untergebenen Oberamts= und Amtögerichte und Notariate 
zu bescheiden. 
15) Erlaß des Pupillen-Senats des K. Ober-Tribunals an die 
Pupillen-Senate der K. Gerichtshöfe, vom 25. Juli 1828, 
betreffend: den Gerichtsstaud der Seitenverwandten der Standesherren und der Rirtergutsbesitzer in 
Theilungs= und Vormunoschaftssachen. 
Der Pupillen-Senat des K. Ober-Tribunals hat sich veranlaßt gesehen, über die 
Frage wegen des Gerichtsstandes der Seitenverwandten und Ascendenten der Standes- 
herren und der Rittergutobesißer in Theilungs= und Vormundschaftssachen Vortrag 
an das K. Justiz-Ministerium zu erstatten. 
Diese Stelle erklárte sich hierauf vermöge Erlasses vom 12. Mai d. IJ. mit der 
vorgetragenen Ansicht, wonach für die Vehandlung dieser Geschäfte durch den Ge- 
richtshof der gelegenen Sache auch bei denjenigen Mitgliedern der standeöherrlichen 
und ritterschaftlichen Häuser, welche nicht im Besihe der Familienherrschaften und 
Göter sind, theilweise dieselben Gründe sprechen, die bei den Gutsbesitern selbst ein- 
treten, ganz einverstanden, und es wird daher von dem diesseitigen Senate als allge- 
meiner Grundsaß angenommen, daß die Theilungs= und Vormundschaftssachen der 
Standesherren und der Rittergutsbesitzer, so wie deren Angehörigen, einschließlich 
der Ascendenten und Seitenverwandten, vor demjenigen Gerichtöhofe zu verhandeln 
sind, in dessen Sprengel die Familiengüter liegen. Von dieser ausdehnenden Erklä- 
rung des diesseitigen, den Gerichtsstand der Eremten in Theilungs= und Vormundschafts- 
Sachen betreffenden Erlasses vom :#.e1Punkt 2,5°) wird der Senat zu 
Bezweckung einer gleichförmigen Behandlung in vorkommenden Fällen hiemit in 
Kenntniß gesett. 
  
*7) Oben Nr. 2, S. 77.
	        
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