Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1839. (16)

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Art. 215. 
Die Bestimmungen über Münzoerbrechen gelten auch hinsichtlich der Fälschung 
und Verfälschung von Papiergeld, welches im Staate Curs hat. 
IV. Fälschung der Ereditpapiere. 
Art. 216. 
Wer württembergische oder ausländische Staatsschuldscheine betrüglich nachmacht 
oder verfälscht und von dergleichen Papieren Gebrauch macht, hat, je nachdem die- 
selben gefälscht oder nur verfälscht worden, Zuchthaus von acht bis zu fünfzehen 
Jahren oder Zuchthaus bis zu zwölf Jahren verwirkt. 
Ist von solchen Schuldscheinen noch kein Gebrauch gemacht worden, so soll der 
Thäter wegen Versuches, im Falle der Fälschung derselben mit dreijährigem Arbeits- 
hause bis zehenjährigem Zuchthause, im Falle der Verfälschung mit Arbeitshaus, 
bestraft werden. 
Bei Ausmessung der Strafen ist vorzüglich auf die Summe des falschen oder 
verfälschten Papiers, auf den Unterschied, ob solches auf jeden Inhaber oder auf einen 
bestimmten Gläubiger lautet, sowie darauf Rücksicht zu nehmen, in welchem Betrage 
davon Gebrauch gemacht worden ist. 
Die Vorschriften der Art. 211 bis 214 finden auch auf die Fälschung und Ver- 
fälschung von Staatsschuldscheinen Anwendung. 
Art. 217. 
Wer inländische, von Privatpersonen, Corporationen oder bestätigten Credit“ 
vereinen unter öffentlicher Autorität auf den Inhaber ausgestellte Schuldverschrelbungen, 
oder wer Zinsabschnitte von solchen Schuldverschreibungen oder von Staatsschuld- 
scheinen betrüglich nachmacht oder verändert und von dergleichen falschen oder ver' 
fälschten Papieren Gebrauch macht, soll mit dreijährigem Arbeitshause bis zehen" 
jährigem Zuchthause bestraft werden. 
Hat er von den erwähnten Papieren noch keinen Gebrauch gemacht, so ist wegen 
Versuches auf Arbeitshaus bis zu drei Jahren zu erkennen. 
Bei Ausmessung der Strafe ist vorzüglich auf den Betrag des falschen oder ver' 
fälschten Papiers, sowie auf die Summe, in welcher davon Gebrauch gemacht worden 
Rücksicht zu nehmen. 
Art. 218. 
Wer falsche oder verfälschte Papiere, die er selbst als ächte oder unverfälschte 
eingenommen, mit dem Bewußtseyn jener Eigenschaften wieder ausgibt, hat Gefaͤngniß-
	        
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