Metadata : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XVII.  197
§  13.

1.  Die  im  Vorbereitungsdienst  befindlichen  Rechtspraktikanten  sind  sorgfältig  zu  beaufsichtigen
  und  nach  Maßgabe  der  §§  17  bis  23  zu  den  Geschäften  anzuleiten.

2.  Sie  haben  ihre  ganze  Kraft  und  Zeit  für  die  praktische  Ausbildung  in  demjenigen
Dienstzweig,  in  dessen  Bereich  sie  beschäftigt  sind,  aufzuwenden,  die  geordneten  Dienststunden
einzuhalten  und  die  schriftlichen  Arbeiten  nicht  bloß  pünktlich,  sondern  auch  in  sorgfältiger
Form  zu  erledigen.

3.  Bei  der  Übertragung  von  Arbeiten  werden  die  beschäftigenden  Stellen  beachten,  daß
ausschließlicher  Zweck  des  Vorbereitungsdienstes  die  wissenschaftliche  und  praktische  Ausbildung
der  Rechtspraktikanten  ist.

4.  Denjenigen  Rechtspraktikanten,  welche  hinsichtlich  ihres  Vorbereitungsdienstes  in  den
letzten  vier  Monaten  vor  dem  regelmäßigen  Beginn  der  zweiten  Prüfung  stehen,  kann  nach  dem
Ermessen  des  Dienstvorstandes  ein  geringeres  Maß  von  Anteilnahme  am  praktischen  Dienst
gestattet  werden,  immerhin  ist  aber  auch  hier  zu  verlangen,  daß  der  größte  Teil  der  Arbeitszeit
  der  praktischen  Tätigkeit  bei  der  beschäftigenden  Stelle  gewidmet  wird.

5.  Die  Rechtspraktikanten  haben  über  den  Gang  ihres  Vorbereitungsdienstes  Aufzeichnungen
zu  machen  und  ein  Verzeichnis  der  von  ihnen  gefertigten  größeren  Arbeiten  zu  führen.  Bei
der  Anfertigung  der  letzteren  haben  sie  sich  durch  geeignete  Vermerke  als  Verfasser  zu  bezeichnen.

8  14.

1.  Die  Ausbildung  der  im  Vorbereitungsdienst  bei  den  Amtsgerichten,  Notariaten  und
Bezirksämtern  beschäftigten  Rechtspraktikanten  erfordert  auch  deren  Beizug  zu  auswärtigen
Geschäften.

2.  Hat  bei  dem  Geschäfte  ein  Aktuar  oder  Kanzleibeamter  mitzuwirken,  so  ist  der  Praktikant
regelmäßig  an  Stelle  desselben,  nicht  neben  demselben,  beizuziehen.

3.  Ist  die  Mitnahme  an  Stelle  des  Aktuars  oder  Kanzleibeamten  nicht  tunlich,  so  sind  die
Rechtspraktikanten  geeignetenfalls,  insoweit  ihre  Ausbildung  dies  erfordert,  neben  demselben
beizuziehen.

4.  Die  bei  Amtsgerichten  oder  Bezirksämtern  beschäftigten  Rechtspraktikanten  beziehen,
wenn  sie  neben  einem  Aktuar  oder  Kanzleibeamten  zu  auswärtigen  Dienstgeschäften  mitgenommen
werden,  Ersatz  der  etwaigen  besonderen  Reisekosten  und  die  geordnete  Diät;  ihre  Kostenzettel
sind  mit  der  Beurkundung  zu  versehen,  daß  die  Mitnahme  an  Stelle  des  Aktuars  oder  Kanzleibeamten
  untunlich  war,  und  mit  den  sonstigen  Kostenverzeichnissen  der  zur  Zahlungsanweisung
zuständigen  Stelle  vorzulegen.

5.  Die  bei  Notariaten  beschäftigten  Rechtspraktikanten  erhalten,  wenn  sie  —  sei  es  an
Stelle  eines  Kanzleibeamten,  sei  es  neben  demselben  —  zu  auswärtigen  Dienstgeschäften  mitgenommen
  werden,  für  eine  Reise  in  jeder  Kalenderwoche  neben  dem  Ersatz  der  etwaigen
besonderen  Reisekosten  die  geordnete  Diät,  für  weitere  in  einer  Kalenderwoche  vorkommende
Reisen  nur  den  Ersatz  der  etwaigen  besonderen  Reisekosten;  die  Kosten  sind  vom  Notariat

Beschäftigung
im
allgemeinen.

Auswärtige
Geschäfle.