Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1842. (19)

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falls  jetzt  darum  zu  bitten  und  bei  der  Vorpruͤfung  sich  einzufinden.  Diese  haben

jedoch  keinen  Anspruch  auf  Stipendien.  Vorstehende  Bestimmungen  gelten  zugleich

fuͤr  die  jungen  Israeliten,  welche  die  Aufnahme  in  das  Seminar  nachsuchen.
Stuttgart  den  8.  Februar  1842.  Für  den  Vorsiand:

Seeger.
B)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
Verfügung,  die  Holzversteigerungen  in  Staatswaldungen  betreffend.

Zu  Ferderung  der  Baarzahlungen  bei  Holz-Verkäufen  werden  zu  Punkt  7  und
9  der  allgemeinen  Verfügung  vom  30.  November  1856  (Reg.Blatt  S.  652)  die
Vorschriften,  wonach  bisher  bei  der  Versteigerung  nur  ein  Aufgeld,  der  weitere  Kaufbetrag
  aber  erst  später  angenommen  wurde,  von  nun  an  folgendermaßen  abgeändert:

1)  Will  der  Holzkäufer  für  eine  von  ihm  ersteigerte  Partie,  neben  dem  Aufgeld,
  bei  der  Versteigerung  auch  den  ganzen  weiteren  Kaufbetrag
baar  bezahlen,  so  hat  der  Cameralamts=  Buchhalter  oder  dessen  Stellvertreter
bei  dem  Verkauf,  auch  diese  Zahlung  zu  empfangen  und  dafür  Namens  des  Cameral-Verwalters
  auf  dem  Kauszettel  zu  quittiren,  gegen  welchen  dann  das  Holz  zur  Abfuhr
  überlassen  wird.

2)  Wer  bei  der  Versteigerung  nur  das  Aufgeld  bezahlt,  hat  für  den  übrigen
Kaufbetrag  an  dem,  auf  elnen  der  nächsten  sechs  Tage  nach  dem  Verkauf  anzuberaumenden,
  Einzugstermin  am  Sitze  des  Cameralamts,  da  dergleichen  Einzüge
an  dritten  Orten  überhaupt  nicht  mehr  Statt  finden,  entweder  baare  Zahlung,
oder  die  auch  ferner  zuläáäßige  Sicherheit  durch  Bürgen  zu  leisten,  um
hiedurch  die  Ermächtigung  zur  Holzabfuhr  zu  erlangen.

Nur  baar  zahlende  Holzbäufer  zuzulassen,  wird  nicht  für  angemessen  erachtet,
weil  hiedurch  von  dem  unmittelbaren  Ankauf  Holzbedürftige  ausgeschlossen  würden,
welche  zur  Zeit  der  Versteigerung  nicht  volle  Zahlung,  wohl  aber  Bürgschaft  für
spätere  Zahlung  aufzubringen  vermögen.

Uebrigens  werden  durch  die  Finanzbammern  sowohl  die  Forst-,  als  die  Cameralämter,
  besondere  Weisungen  erhalten,  um  die  Aufnahmen  und  Versteigerungen  des
Holzes,  so  wie  die  ersten  Einzugstermine  zum  Zwecke  zeitiger  Räumung  der  Schläge
mehr  als  bisher  zu  beschleunigen.

Stuttgart  den  8.  Februar  1842.  Herdegen.