Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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)Die  Bremsen  eines  mit  durchgehender  Bremse  versehenen  Zuges  müssen  in  der  nach  §.  13
erforderlichen  Anzahl  auch  einzeln  mit  der  Hand  bedient  werden  können.

§.  13.
Zahl  der  Bremsen  eines  Zuges.
(1)  In  jedem  Zuge  müssen  außer  den  Bremsen  am  Tender  oder  an  der  Lokomotive  so  viele
kräftig  wirkende  Bremsvorrichtungen  bedient  sein,  daß  durch  die  letzteren

·  bei  Personenzügen,  bei  Güterzügen,
auf  Horizontalen  ·
wie  auf  Reigungen  bis  1:  500  einschl.  mindestens  der  8.  Theil,  der  12.  Theil,
auf  Neigungen

von  1:  500  ausschl.  --  1:  300  =  -  6.  -  10.
1:  300  1:200  "„  é  5.  8.
1:200  -  *  1:  100  -  -  =  4.  7.
1:  100  *  1:60  -  -  ii  5.

-  1:  60  -  :  1:40  -  -  :  2.  -  -  4.  -
der  Räderpaare  gebremst  werden  kann.  Bei  dieser  Berechnung  sich  ergebende  überschießende  Bruchtheile
sind  hierbei  als  ein  Ganzes  zu  rechnen.  Züge,  welche  fahrplanmäßig  sowohl  zur  Güter=  als  auch  zur
Personenbeförderung  bestimmt  sind,  sowie  Militärzüge  sind  wie  Personenzüge  zu  behandeln,  wenn  ihre
Fahrgeschwindigkeit  45  Kilometer  in  der  Stunde  oder  750  Meter  in  der  Minute  übersteigt,  anderenfalls
dagegen  wie  Güterzüge.

(9)  Bei  Feststellung  der  zu  bremsenden  Räderpaare  eines  Güterzuges  ist  bezüglich  der  Gesammtzahl
  der  Achsen  wie  der  Bremsachsen  eine  unbeladene  Achse  als  halbe  Achse  zu  rechnen.

(3)  Erstreckt  sich  zwischen  zwei  Stationen  die  stärkste  Neigung  auf  eine  Bahnlänge  von  weniger
als  1000  Meter  und  kommt  diese  Neigung  in  derselben  Richtung  nur  einmal  vor,  so  ist  für  die  Berechnung
  der  Bremsenzahl  nicht  diese,  sondern  die  nächst  geringere  Neigung  dieser  Strecke  maßgebend.

(4)  Die  Landesaufsichtsbehörde  ist  ermächtigt,  unter  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  für
die  Bemessung  der  Zahl  der  zu  bremsenden  Räderpaare  anderweite  Grundsätze  zuzulassen.

(5)  Bei  Güterzügen  kann  die  Zahl  der  zu  bedienenden  Bremsen

auf  Neigungen  bis  1:  60  einschließlich  auf  den  6.  Theil  und
auf  Neigungen  von  160  ausschließlich  bis  1:  40  einschließlich  auf  den  5.  Theil
der  Räderpaare  herabgesetzt  werden,  wenn

1.  die  Fahrgeschwindigkeit  von  18  Kilometer  in  der  Stunde  oder  300  Meter  in  der  Minute
nicht  überschritten  wird,

2.  die  Stärke  des  Zuges  80  Achsen  nicht  übersteigt  und

3.  bei  der  Thalfahrt  durch  geeignete  Kontrolapparate  die  Fahrgeschwindigkeit  des  Zuges
genau  festgestellt  wird.

(6)  Bei  Personzügen  von  mehr  als  60  Kilometer  Fahrgeschwindigkeit  in  der  Stunde  oder  1  000
Meter  in  der  Minute  sind  die  nach  Obigem  erforderlichen  gebremsten  Räderpaare  um  eines  zu  vermehren.

)  Für  Bahnstrecken,  welche  stärkere  Neigungen  als  1:  40  haben,  sind  für  das  Bremsen  der
Züge  von  den  Aufsichtsbehörden  besondere  Vorschriften  zu  erlassen.