Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

S.  14.
Verschluß  und  Beleuchtung  der  Personenwagen.

(1)  Die  Thüren,  welche  sich  an  den  Langseiten  der  Personenwagen  befinden,  müssen  mit  mindestens
doppelter,  nur  von  der  Außenseite  zu  schließender  Verschlußvorrichtung  versehen  sein,  von  denen  eine
aus  einem  Vorreiber  besteht.  Sämmtliche  Thüren  an  den  Personenwagen  dürfen  nur  so  verschlossen  werden,
daß  das  Oeffnen  derselben  den  im  Wagen  befindlichen  Passagieren  möglich  ist.

(2)  Im  Innern  der  Personenwagen  müssen  an  den  Thüröffnungen  Schutzvorrichtungen  gegen  das
Einklemmen  der  Finger  angebracht  sein.

(3)  Die  Personenwagen  müssen  mit  Vorrichtungen  zur  Beleuchtung  derselben  im  Innern  versehen
  sein.

S.  15.
Signallaternenstützen.

(1,  Sämmtliche  Personen-,  Post=  und  Gepäckwagen,  sowie  die  als  Schlußwagen  laufenden  Güterwagen
  müssen  mit  den  erforderlichen  Laternenstützen  versehen  sein,  welche  so  anzubringen  sind,  daß  die
aufgesteckte  Laterne  entweder  zur  Seite  des  Wagens  oder  über  die  Decke  desselben  hervorragt.

(2)  Der  Abstand  der  Oberkante  dieser  Stützen  über  Schienenoberkante  darf  im  ersteren  Falle
höchstens  3,000  Meter,  im  letzteren  höchstens  3,600  Meter  betragen,  während  die  Mitte  (Vertikalachse)
der  Stützen  im  ersteren  Falle  höchstens  1,400  Meter,  im  letzteren  höchstens  1,200  Meter  von  der  Mitte
des  Wagens  entfernt  sein  darf.

(3)  Die  Laternenstützen  müssen  die  Form  einer  abgestumpften  Pyramide  mit  quadratischem  Querschnitt
  von  im  Lichten  0,046  Meter  oberer  und  0,035  Meter  unterer  Länge  und  Breite  bei  0,076  Meter
Höhe  derselben  haben  und  diagonal  zur  Achse  des  Wagens  gestellt  werden.  Der  größte  Querschnitt  des
Laternenkastens,  dessen  Seitenflächen  parallel  den  Wagenflächen  liegen  müssen,  darf  nicht  über  0,250
Meter  Breite  und  0,280  Meter  Höhe  betragen  und  derjenige  des  Laternenaussatzes  (Schornstein)  nur
0,140  Meter  Breite  und  0,120  Meter  Höhe  haben.

S.  16.
Bedeckung  der  Güterwagen.

Alle  mit  leicht  feuerfangenden  Gegenständen  beladenen  Güterwagen  müssen  mit  einer  sicheren
Bedeckung  versehen  sein,  soweit  nicht  Ausnahmen  durch  das  Betriebs-Reglement  gestattet  sind.

S.  17.
Revision  der  Wagen.

Jeder  Wagen  ist  von  Zeit  zu  Zeit  einer  gründlichen  Revision  zu  unterwerfen,  bei  welcher  die
Achsen,  Lager  und  Federn  abgenommen  werden  müssen.  Diese  Revision  hat  spätestens  zwei  Jahre  nach
der  ersten  Ingebrauchnahme  oder  nach  der  letzten  Revision  zu  erfolgen,  bei  den  Personen-,  Gepäck=  und
Postwagen  jedoch  spätestens  nach  jedesmaliger  Zurücklegung  eines  Weges  von  30  000  Kilometer.

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