Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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)  Ueber  die  Lokomotivrevisionen  sind  Verhandlungen  aufzunehmen,  in  denen  die  Ergebnisse  zu
verzeichnen  sind.

(680  In  jedem  Verwaltungsbezirke  muß  eine  Vorrichtung  vorhanden  sein,  mittelst  welcher  die
Kontrolmanometer  jeder  Zeit  durch  Wasserdruck  geprüft  werden  können.

S.  10.
Bahnräumer,  Aschkasten,  Funkenfänger.

(1)  An  der  Stirnseite  der  Lokomotiven  und  an  der  Rückseite  der  Tender  und  Tenderlokomotiven
müssen  Bahnräumer  angebracht  sein.

(2)  Jede  Lokomotive  muß  mit  einem  verschließbaren  Aschkasten  und  mit  Vorrichtungen  versehen
sein,  welche  den  Auswurf  glühender  Kohlen  aus  dem  Aschkasten  und  dem  Schornstein  zu  verhüten
bestimmt  sind.

S.  11.
Bremsen  der  Lokomotiven  und  Tender.

(1)  Tenderlokomotiven  und  Tender  müssen  mit  kräftigen,  leicht  zu  handhabenden  Bremsen  versehen
  sein.

(2)  Diejenigen  Lokomotiven,  welche  zur  Beförderung  von  Personenzügen  mit  mehr  als  60  Kilometer
  Geschwindigkeit  in  der  Stunde  oder  1000  Meter  in  der  Minute  dienen,  müssen  mit  Vorrichtungen
versehen  sein,  welche  es  ermöglichen,  daß  die  Tenderbremse  sowohl  vom  Heizer  mit  der  Hand  bedient,
als  auch  zugleich  mit  den  Wagenbremsen  vom  Führerstande  aus  in  Thätigkeit  gesetzt  werden  kann.

§.  12.
Beschaffenheit  der  Fahrzeuge  und  Kuppelungen.

(1)  Sämmtliche  Wagen,  mit  Ausnahme  der  nur  in  Arbeitszügen  laufenden,  müssen  auf  Federn
ruhen,  mit  elastischen  Zugapparaten  und  an  jedem  Ende  mit  elastischen  Buffern  versehen  sein.

(2)  Sämmtliche  Räder  müssen  mit  Spurkränzen  versehen  sein.

(6)  Die  Stärke  der  Radreifen  muß  bei  Lokomotiven  und  Tendern,  Personen-,  Post=  und  Gepäckwagen
  mindestens  24  Millimeter,  bei  allen  übrigen  Fahrzeugen  mindestens  20  Millimeter  betragen,  und
zwar  bei  einer  Entfernung  von  66  Millimeter  von  der  Innenkante  des  Nadreifens  gemessen.  Bei
Rädern,  deren  Reifen  durch  eine  Befestigungsnuth  in  der  Vertikalebene  des  Laufkreises  geschwächt  ist,
müssen  noch  an  der  schwächsten  Stelle  die  bezeichneten  Maße  innegehalten  werden.

(4)  Sämmtliche  Fahrzeuge  müssen  sich  in  doppelter,  von  einander  unabhängiger  Weise  so  mit
einander  verbinden  lassen,  daß  beim  Bruch  irgend  eines  Theiles  der  angespannten  Kuppelungsvorrichtung
die  Sicherheitskuppelung  in  Wirksamkeit  tritt.

(5)  Ob  und  unter  welchen  Bedingungen  einzelne  Theile  der  Hauptkuppelungsvorrichtung  zugleich
für  die  Sicherheitskuppelung  verwendet  werden  dürfen,  unterliegt  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde.

(6)  Alle  Kuppelungen  und  Verbi  gen  müssen,  wenn  sie  herabhängen,  beim  niedrigsten
zulãssigen  Bufferstande  noch  mindestens  75  Millimeter  von  der  Schienenoberkante  entfernt  bleiben.

(7)  Die  mit  mehr  als  60  Kilometer  Geschwindigkeit  in  der  Stunde  oder  1  000  Meter  in  der
Minute  fahrenden  Personenzüge  müssen  mit  durchgehenden  Bremsen,  d.  h.  solchen  Bremsen  versehen  sein,
welche  gleichzeitig  vom  Lokomotivführerstande  aus  in  Thätigkeit  gesetzt  werden  können.