Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1886. (63)

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S.  18.
Bezeichnung  der  Wagen.

(1)  Jeder  Wagen  muß  Bezeichnungen  haben,  aus  welchen  zu  ersehen  ist:

n)  die  Eisenbahn,  zu  welcher  er  gehört;

b)  die  Ordnungsnummer,  unter  welcher  er  in  den  Werkstätten  und  Revisionsregistern  geführt
  wird;

c)  das  eigene  Gewicht  einschließlich  der  Achsen  und  Räder  und  ausschließlich  der  losen  Inventarienstlücke;


4)  das  Ladegewicht  und  die  Tragfähigkeit;

e)  die  Länge  des  Radstandes;

f)  das  Datum  der  letzten  Revision.

(2)  Die  Bezeichnungen  zu  a  bis  #)  sind  bei  der  im  §.  17  vorgeschriebenen  periodischen  Revision
der  Wagen,  sowie  außerdem  bei  jeder  geeigneten  Gelegenheit,  insbesondere  nach  größeren  Reparaturen
und  bei  Auswechselung  von  Wagenachsen  einer  erneuten  Prüfung  und  erforderlichen  Falles  der  Berichtigung
  zu  unterziehen.

(3)  Jeder  Personenwagen  muß  mit  Merkmalen  versehen  sein,  welche  dem  Reisenden  das  Auffinden
  der  Wagenklasse  wie  der  benutzten  Wagenabtheilung  erleichtern.

(4)  Außerdeutschen  Bahnen  zugehörige  Wagen  können  von  der  Verwaltung  der  anschließenden
deutschen  Bahn,  sofern  dieselben  von  der  übernehmenden  Verwaltung  für  betriebssicher  erachtet,  ohne
Rücksicht  auf  die  Bestimmungen  der  §§.  17  und  18  in  den  Betrieb  genommen  und  auf  andere  deutsche
Bahnen  übergeführt  werden.  Durch  Staatsverträge  in  dieser  Beziehung  getroffene  Bestimmungen  werden
hierdurch  nicht  berührt.

8.  19.

Mitführung  von  Geräthschaften  zur  Beseitigung  von  Schäden  am  Zuge.

In  jedem  Zuge  müssen  diejenigen  Geräthschaften  vorhanden  sein,  vermittelst  welcher  die  während
der  Fahrt  an  dem  Zuge  vorgekommenen  Beschädigungen  zum  Zwecke  der  Weiterfahrt  thunlichst  beseitigt
werden  können.

IIII.  Handhabung  des  Betriebes.
8.  20.
Stationsnamen  und  Uhren.

(1)  Der  Name  der  Station  muß  am  Stationsgebäude  oder  an  anderer  geeigneter  Stelle  in  einer
für  die  Reisenden  in  die  Augen  fallenden  Weise  angebracht  sein.

(2)  Auf  jeder  Station  muß  an  einer  dem  Publikum  sichtbaren  Stelle  eine  Uhr  angebracht  sein,
welche  nach  der  den  veröffentlichten  Fahrplänen  entsprechenden  (Orts=  oder  Normal-)  Zeit  gestellt  ist
und  täglich  regulirt  werden  muß.  Auf  größeren  Bahnhöfen  müssen  die  Zeitangaben  sowohl  von  dem
Zugange  zu  demselben,  als  von  den  Zügen  bei  Tage  und  auch  im  Dunkeln  erkennbar  sein.

(3)  Die  Zugführer,  Lokomotivführer,  Bahnmeister  und  Bahnwärter  müssen  im  Dienst  beständig
eine  richtig  gehende  Uhr  bei  sich  tragen.