Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Auch kann denjenigen Gefangenen, welche wegen Alters, Kräpklichkeit oder Gebrechlich- 
keit einen Nebenverdienst zu erwerben nicht im Stande sind, für fleißiges Arbeiten ausnahms- 
weise eine kleine Belohnung ausgesetzt werden). 
. 47. 
Von dem Nebenverdienste der Gefangenen muß jedenfalls so viel zurückgelegt werden, 
daß sie bei ihrer Entlassung eine Baarschaft besitzen, wovon wenigstens die Kosten der Heim- 
reise bestritten werden können. Ihre weiteren Erfparnisse, soweit sie nicht zu Anschaffung er- 
laubter Genußmittel verwendet werden, find zunächst zu Tilgung der während ihrer Straf- 
zeit etwa entstandenen Ersatzverbindlichkeiten, sodann aber zu Erleichterung und Beförderung 
ihres ehrlichen Fortkommens nach der Entlassung zu verwenden. Eine Verwendung derselben 
zu Tilgung etwaiger früherer Verbindlichkeiten findet nicht statt. 
G 48. 
Ueber sämtliche Ersparnisse und sonstige Gelveinnahmen jedes Gefangenen, so wie über 
seine, mit Genehmigung des Verwalters gemachten Ausgaben wird von dem Hausmeister 
Rechnung geführt, deren Einsicht ihm auf Verlangen zu gestatten ist, und wovon ihm ein, 
halbjährlich zu ergänzender Auszug zugestellt wird. Jeder Gefangene hat die Richtigkeit der 
ihn betreffenden Einträge in dem Abrechnungsbuche zu beurkunden. Die verfügbaren Gelder 
der Gefanzenen sind auf sichere Weise verzinslich anzulegen. 
IV. Mittel für die sittliche Besserung der Gefangenen. 
r S. 49. 
(Alle Sonntage und an confesstonellen Fest= und Feiertagen wird Vormittags je für die 
evangelischen und für vie katholischen Gefangenen in der Kirche der Strafanstalt Gottesdienst 
mit Predigt, an den Nachmittagen der Sonn= und Festtage Christenlehre von einem Geist- 
lichen der Confession gehglten. Ueberdieß findet wöchentlich einmal, abwechselnd für die männ- 
lichen und weiblichen Gefangenen des betreffenden Glaubensbekenntnisses, eine Catechese Statt. 
Vierteljährlich einmal wird Beichte und Abendmahl gefeiert; jeder Gefangene ist verbunden, 
wenigstens Einmal im Jahr Theil daran zu nehmen. 
Alle nicht durch Krankheit verhinderte Gefangene der betreffenden Confesston, ohne Rück- 
sicht auf ihre abweichenden religiösen Meinungen, sind bei diesen kirchlichen Uebungen anzu- 
wohnen verbunden. 
*) Alte, kranke und zebrechlice Gefangene erhalten anßerdem auch einige Unterstützung aus der in dem Zuchthause 
selt 1838 bestehenden Armenkasse, welche aus freiwilligen, großentheils von Gefangenen selbst geleisteten Bel- 
trägen gegründet sst.
	        
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