Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Verstorbenen,  von  dem  Hausgeistlichen  der  Confession.,  welcher  derselbe  angchörte,  oine  kurze
Rede  gehalten,  oder  ein  Gebet  gesprochen.
K.  55.

Jeden  Manat,  sofern  Stoff  vorhanden  ist,  findet  dine  Conferenz  Statt,  welcher  unter
dem  Vorsitz  des  Berwalters  die  Hausgeistlichen  und  Lehrer,  mach  Umständen  auch  der  Hausarzt
  und  einzelne  Officianten  anzuwohnen  baben,  worin  die,  die  religiör  sitkliche  Besserung  und
den  Unterricht  der  Gesangenen  benührenden  Gegenstände  berathen,  und  etwa  Ermahnungen  und
Wamnungen  an  einzelne  Gefangene  orthellt  werden.

K.  56.

Hinsichtlich  israrlitischer  Gefangenen,  welche,  gleich  den  Uebrigen,  an  ihren  Sabbathen
und  Feiertagen  zu  arbeiten,  sowie  an  den  Sonntagen  und  chrisllichen  Festtagen  zu  seiern  paben,
ist  Fürsorge  zu  treffen,  daß  die  Anstalt  einigemale  des  Jahrs  vdurch  den  Bezirks-Rabbiner  besucht
  und  von  ihm  eine  Predigt  abgehalten,  auch  für  vie  religissen  Bedürfnmisse  jener  Gefangenen
  gesorgt  werde.  Zu  ungestörter  Verrichtung  ihrer  Gebete  ist  ##en  Gclegenbeit  zu  verschaffen.


Uebrigens  paben  sie  sich  bei  den  allgemeinen  Morgen=  und  Abend-Andachten  mit  Rube
und  Anstand  zu  betragen.

V.  Disciplinar-Strafen,  Betohnungen.
+.  57.

Die  vorgeschriebene  Ordnung  in  der  Straefanstalt  soll  mit  aller  Strenge  gehandhabt
werden.  Berfchlungen  der  Gefongenen  gegen  vieselbe,  auch  wenn  sie  eine  polizeiliche  Uebertretung
  enthallen,  werden  in  leichteren  Fällen  von  dem  Verwalter,  in  schwereren  von  dem
Strafanstalten-Colleglun  gerügt.  (Strafgesetzbach  Art.  39.)

5.  68.

Als  Disciplinarstrafen  klemimen  zur  Anwendung:

1)  schmake  Kest,  r
2)  einsame  Einsperrung,
3)  Dunkelarrest,
5)  Anlegung  von  Fesseln,  und
5)  kerperliche  Züchsgung.
(Art.  40,  41  des  Strafgesetzbuchs.)
***

Die  schmale  Kost,  bestehend  in  Wasser  und  Brod,  je  um  den  andern  Tag,  darf  auf  nicht

länger  als  acht  Tage  erkaunt  werden.  (Art.  40  des  Strafgesetzbuchs.)