Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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Verstorbenen, von dem Hausgeistlichen der Confession., welcher derselbe angchörte, oine kurze 
Rede gehalten, oder ein Gebet gesprochen. 
K. 55. 
Jeden Manat, sofern Stoff vorhanden ist, findet dine Conferenz Statt, welcher unter 
dem Vorsitz des Berwalters die Hausgeistlichen und Lehrer, mach Umständen auch der Haus- 
arzt und einzelne Officianten anzuwohnen baben, worin die, die religiör sitkliche Besserung und 
den Unterricht der Gesangenen benührenden Gegenstände berathen, und etwa Ermahnungen und 
Wamnungen an einzelne Gefangene orthellt werden. 
K. 56. 
Hinsichtlich israrlitischer Gefangenen, welche, gleich den Uebrigen, an ihren Sabbathen 
und Feiertagen zu arbeiten, sowie an den Sonntagen und chrisllichen Festtagen zu seiern paben, 
ist Fürsorge zu treffen, daß die Anstalt einigemale des Jahrs vdurch den Bezirks-Rabbiner be- 
sucht und von ihm eine Predigt abgehalten, auch für vie religissen Bedürfnmisse jener Gefange- 
nen gesorgt werde. Zu ungestörter Verrichtung ihrer Gebete ist ##en Gclegenbeit zu ver- 
schaffen. 
Uebrigens paben sie sich bei den allgemeinen Morgen= und Abend-Andachten mit Rube 
und Anstand zu betragen. 
V. Disciplinar-Strafen, Betohnungen. 
+. 57. 
Die vorgeschriebene Ordnung in der Straefanstalt soll mit aller Strenge gehandhabt 
werden. Berfchlungen der Gefongenen gegen vieselbe, auch wenn sie eine polizeiliche Ueber- 
tretung enthallen, werden in leichteren Fällen von dem Verwalter, in schwereren von dem 
Strafanstalten-Colleglun gerügt. (Strafgesetzbach Art. 39.) 
5. 68. 
Als Disciplinarstrafen klemimen zur Anwendung: 
1) schmake Kest, r 
2) einsame Einsperrung, 
3) Dunkelarrest, 
5) Anlegung von Fesseln, und 
5) kerperliche Züchsgung. 
(Art. 40, 41 des Strafgesetzbuchs.) 
*** 
Die schmale Kost, bestehend in Wasser und Brod, je um den andern Tag, darf auf nicht 
länger als acht Tage erkaunt werden. (Art. 40 des Strafgesetzbuchs.)
	        
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