Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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mittel von den. Gefangenen zu sich genommen werden dürfen, ist vurch die Tagesordnung be- 
stimmt. 
Zu dem Verkaufe dieser Genußmittel ist nur der aufgestellte Kostreicher ermächtigt. Die 
von der Verwaltung festgesetzte Tare, welche von Zeit zu Zeit zu berichtigen ist, muß den 
Gefangenen bekannt gemacht werden. Die Abgabe der Genußmittel steht unter der genauen 
Controle der Verwaltung, welcher die hierüber aufzunehmenden Listen täglich zur Durchsicht 
vorzulegen sind. 
Das Anborgen des Preises ist verboten; auch darf kein Gefangener unter irgend einem 
Vorwande den vorhin angegebenen Betrag der Ausgabe eines Tages überschreiten. 
Dem Verwalter steht die Befugniß zu, Gefangenen, welche sich nicht gut betragen, das 
Recht zur Anschaffung von Speiseartikeln zeitlich zu entziehen. 
G. 25. 
Beschwerden der Gefangenen über vie Kost und die erlaubten Genußmittel hat der Ver- 
walter, nöthigenfalls unter Zuziehung des Hausarztes, schleunig zu untersuchen und zu erledi- 
gen. Klagen über das Brod sind, wenn sie nicht auf gleiche Weise erledigt werden können, 
an die Polizeibehörde und die offentlihe Brodschau zur Entscheidung zu bringen. 
Uebrigens hat der Verwalter von Amtswegen für die vorschristmäßige Abgabe dieser 
Gegenstände zu sorgen, und muthwillige Beschwerden zu ahnden. 
B. Kleidung. 
g. 26. 
Die Gefangenen des Arbeitshauses tragen eine ausgezeichnete gleichförmige Kleidung 
(Art. 14 des Strafgesetzbuchs). Die Farbe derselben ist halb schwarz und halb grau. 
Einzelnen Gefangenen kann, nach dem Gutachten des Hausarztes, gestattet werden, bei 
kalter Witterung, unter der ausgezeichneten Kleidung, ihre eigenen Unterkleider anzulegen. 
Das Tragen des eigenen Leibweißzeugs ist sämtlichen Gefangenen gestattet. 
Die näheren Bestimmungen über die Bestandtheile der Kleidung, sowie über den Wechsel 
der Kleider und Leibwäsche, sind in dem Regulatio über die Bekleidung der Gefangenen ent- 
halten. (Beil. Nro. III.) 
C. Lagerstätten. 
g. 27. 
Jeber Gefangene erhält eine eigene (d. h. einschläfrige) Bettstelle. 
Das Nähere über die Bestandtheile der Betten und den Wechsel derselben ist gleichfalls 
in einem besondern Regulative bestimmt. (Beil. Nro. IV.) 
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