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K. 33.
Fär die Erhaltung der Ordnung in viesen Zimmern sorgt, unter Mitwirkung des Unter-
arztes, ein eigener Ausfseher-
C. 34.
Die unmittelbare Pflege und Wartung der Kranken wird unter Leitung des Unterarztes
durch die aus der Mitte der Gefangenen hiezu ausgewählten Wärter besorgt.
Uebrigens ist auch hiebei jeder nicht nothwendige Verkehr unter den Gefangenen möglichst
zu verhüten.
K. 35.
Wenn ein Gefangener erkrankt, so ist hievon durch den betreffenden Aufseher dem Haus-
arzte Anzeige zu machen, welcher über die Aufnahme in das Krankenzimmer entscheidet.
In dringenden Fällen kann auch vor der Ankunft des Hausarztes der Kranke dorthin
gebracht werden.
Geisteskranke Gefangene sind in eine Irrenanstalt zu versetzen.
. 36. 4
Auf dem Krankenzimmer wird der Kranke in Absicht auf Nahrung, Arzneien, Kleidung
und Lager nach den Vorschriften des Arztes bebandelt. Für die Krankenkost, welche aus der
allgemeinen Küche der Anstalt geliefert wird, sind die in der Beilage V. nähber bezeichneten
Abstufungen festgesetzt, über deren Wahl der Hausarzt entscheidet.
F. Todesfälle.
K. 57. «
Ist ein Gefangener gestorben, so wird er mit einem Leichenbemde bekleidet, und, sobald
der Arzt es für zuläßig erklärt, in die Todtenkammer gebracht. Der Todesfall wird durch
den betreffenden Hausgeistlichen in das Todtenregister eingetragen, und zur Kenntniß des zu-
ständigen Pfarramts gebracht, welches hievon den Angehörigen des Verstorbenen Nachricht zu
geben hat.
Hat der Verstorbene die nöthigen Mittel zu seiner Beerdigung hinterlassen, oder werden
diese auf andere Weise beigeschafft, so wird der Leichnam auf dem Kirchhofe des Orts beer-
digt; in dem entgegengesetzten Falle aber an die betreffende anatomische Anstalt abgeliefert.
(Vergl. Ministerial-Verfügung vom 23. April 1829, Reg.Blatt S. 186.)
Der in der Strafanstalt befindliche Nachlaß des Verstorbenen wird nach Tilgung der
Verbindlichkeiten an die Erben desselben ausgefolgt.