Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1843. (20)

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K. 33. 
Fär die Erhaltung der Ordnung in viesen Zimmern sorgt, unter Mitwirkung des Unter- 
arztes, ein eigener Ausfseher- 
C. 34. 
Die unmittelbare Pflege und Wartung der Kranken wird unter Leitung des Unterarztes 
durch die aus der Mitte der Gefangenen hiezu ausgewählten Wärter besorgt. 
Uebrigens ist auch hiebei jeder nicht nothwendige Verkehr unter den Gefangenen möglichst 
zu verhüten. 
K. 35. 
Wenn ein Gefangener erkrankt, so ist hievon durch den betreffenden Aufseher dem Haus- 
arzte Anzeige zu machen, welcher über die Aufnahme in das Krankenzimmer entscheidet. 
In dringenden Fällen kann auch vor der Ankunft des Hausarztes der Kranke dorthin 
gebracht werden. 
Geisteskranke Gefangene sind in eine Irrenanstalt zu versetzen. 
. 36. 4 
Auf dem Krankenzimmer wird der Kranke in Absicht auf Nahrung, Arzneien, Kleidung 
und Lager nach den Vorschriften des Arztes bebandelt. Für die Krankenkost, welche aus der 
allgemeinen Küche der Anstalt geliefert wird, sind die in der Beilage V. nähber bezeichneten 
Abstufungen festgesetzt, über deren Wahl der Hausarzt entscheidet. 
F. Todesfälle. 
K. 57. « 
Ist ein Gefangener gestorben, so wird er mit einem Leichenbemde bekleidet, und, sobald 
der Arzt es für zuläßig erklärt, in die Todtenkammer gebracht. Der Todesfall wird durch 
den betreffenden Hausgeistlichen in das Todtenregister eingetragen, und zur Kenntniß des zu- 
ständigen Pfarramts gebracht, welches hievon den Angehörigen des Verstorbenen Nachricht zu 
geben hat. 
Hat der Verstorbene die nöthigen Mittel zu seiner Beerdigung hinterlassen, oder werden 
diese auf andere Weise beigeschafft, so wird der Leichnam auf dem Kirchhofe des Orts beer- 
digt; in dem entgegengesetzten Falle aber an die betreffende anatomische Anstalt abgeliefert. 
(Vergl. Ministerial-Verfügung vom 23. April 1829, Reg.Blatt S. 186.) 
Der in der Strafanstalt befindliche Nachlaß des Verstorbenen wird nach Tilgung der 
Verbindlichkeiten an die Erben desselben ausgefolgt.
	        
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