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b) Zurückstellung wegen Berufe.
#K& 108.
Wer wegen Berufs Zurückstellung anspricht, hat durch ein Zeugniß der be-
treffenden Behörde nachzuweisen, daß er sich in einem der in Art. 29. A. aufgezählten Fälle
befinde.
Es haben mithin beizubringen:
1) die in die theologischen Seminarien oder Convicte ausgenommenen Studi-
renden:
ein Zeugniß des Vorstehers des Seminars oder Convicts;
2) die übrigen auf einer hohen Schule Theologie Studirenden:
a) die Nachwelsung, daß sie nach erstandener akademischer Vorprüfung die Erlaubniß zum
Studium der Theologie erhalten haben, unter Berufung auf die im Regierungs-
Blatte erfolgte Bekanntmachung des Königl. Studienraths;
b) ein Zeugniß des Universitäts-Rektors über die Fortsetzung der theologischen Studien;
5) Unterlehrer und Schulgehälfen:
ein von dem Bezirks-Schulaufseher beglaubigtes Zeugniß des Ortsgelstlichen, daß sie
durch die Oberschulbehörde geprüst und fähig erfunden, und bei einer Volksschule,
oder bei einer durch das Gesetz (Art. 29. vergl. mit Art. 25. des Volksschulgesetzes vom
29. September 1836.) den Volksschulen gleichgestellten, inländischen Unterrlchtsanstalt
wirklich auch angestellt sind.
Israelitische Jünglinge, welche nach erstandener akademischer Vorprüfung die israeliti-
sche Gottes-Gelahrtheit mit Ermächtigung der Staatsbehörde studiren, desgleichen auch
die israelitischen Schulamtozöglinge haben in Gemäßheit des Art. 22. des Gesetzes vom
25. April 1828 unter gleichen Verhältnissen gleiche Begünstigung wie
christliche anzusprechen.
K. 109.
In Absicht auf Zurücknahme einer Zurückstellung wegen Berufs wird Folgendes be-
merkt:
Als seine Laufbahn verlassend wird auch derjenige Theologie Studirende betrachtet, der zu
einer andern Fakultät übergetreten ist, vorbehältlich seines Rechts auf die Verwilligung Ein-
fähriger Dienstzeit; nicht abor verjenige, der aus dem Seminar oder Convict zur Strafe ent-
lassen, das Studium der Theologie fortzusetzen entschlossen ist.