Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

866  Nr.  140.  1916.

1.  wer  dem  Verbot  in  8  1  zuwider  Apfel  und  Birnen  keltertz;
2.  wer  entgegen  den  Bestimmungen  des  §  2  Obst  zur  Branntweinherstellung
verwendet.

8  4.
Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  2.  September  1916.

Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst.
Tenge.