866 Nr. 140. 1916.
1. wer dem Verbot in 8 1 zuwider Apfel und Birnen keltertz;
2. wer entgegen den Bestimmungen des § 2 Obst zur Branntweinherstellung
verwendet.
8 4.
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 2. September 1916.
Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Tenge.