Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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evangelischen  Theologie  außerhalb  desselben  beginnt  am  Mittwoch
den  1.  Oktober  und  wird  an  den  beiden  nächstfolgenden  Tagen  fortgesetzt.  Zu
verselben  sind  Cicero  de  Ollicüs  und  Tacitus,  die  platonischen  Dialogen,  Eutyphron,
  Phädon  und  Kriton,  desgleichen  eine  hebräische  Bibel  mitzubringen.

Die  Prüfungen  Nro.  I.  II.  III.  und  V.  werden  im  Lokal  des  Gymnassums  in  Stuttgart
  vorgenommen.

Diejenigen,  welche  zum  Studium  der  katholischen  Theologie  außerhalb  des  Wilhelmsstifts
  ermächtigt  werden  wollen,  haben  ihre  Gesuche  um  Zulassung  zur  Prüfung  mit  den
vorgeschriebenen  Zeugnissen,  insbesondere  in  Betreff  der  physischen  Tauglichkeit,  vor  dem
ersten  August  bei  dem  K.  Studienrathe  einzureichen.

Die  Personal-Tabellen  für  die  Prüfung  Fro.  II.,  bei  welcher  das  Hebräische
nicht  vorkommt,  sind  mit  Nachweisungen  über  das  Bürgerrecht  und  mit  Impfscheinen  zu
versehen,  und  müssen  spätestens  am  ersten  Julius  die  Gesuche  um  Zulassung  zur
Prüfung  Nro.  III.,  welche  genau  nach  den  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  Jahre
1820  (Reg.  Blatt  Nro.  19)  einzurichten,  und  namentlich  mit  den  erforderlichen  Studienund
  Sitten-Zeugnissen  zu  begleiten  sind,  desgleichen  die  Eingaben  für  die  Prüfung  Nro.  V.
müssen  spätestens  am  ersten  August  bei  dem  K.  Studienrathe  eingelaufen  seyn.

Was  die  letztgenannten  Eingaben,  sofern  sie  auf  die  Aufnahme  in  das  höhere  evangelische
  Seminar  gerichtet  sind,  betrifft,  so  sind  in  denselben  in  Beziehung  auf  die  physische
Tauglichkeit  der  Bewerber  nicht  bloß  die  schon  bisher  gestellten  besondern  Fragen,  sondern
es  ist  auch  die  allgemeine  Frage:  ob  nicht  in  Beziehung  auf  die  physischen  Verhältnisse  des
betreffenden  Schülers  Grund  zu  der  Besorgniß  vorhanden  sey,  daß  er  für  den  Beruf  eines
Geistlichen  dereinst  nicht  werde  tauglich  seyn,  zu  beantworten,  und  beziehungsweise  hierüber
ein  Zeugniß  des  Oberamtearztes  beizubringen.

Stuttgart  den  26.  Mai  1845.

Knappx.