Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Gesetz, in Betreff der einzelnen Unterpfands-Behörden durch Hülfs-Beamte zu lelstenden 
Unterstützung. 
Verfügungen der Departements. Versfügung, die Dienst-Obliegenheiten der Pfand-Hülfs-Beamten be- 
treffend. — Bekanntmachung, betreffend die Eröffnung eines neuen Lehrkurses bei der K. Thierarzneischule. 
— Aufruf der Bewerber für die im Oktober abzuhaltende Vorprüfung zur Aufnahme von Offziers- 
zöglingen in die Regimenter. — Bekanntmachung in Betreff der Aufnahme von Zöglingen in die Offiziers- 
Bildungs-Anstalt. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Gesetz, 
in Betreff der einzelnen Unterpfands-Bebörden durch Hülfsbeamte zu leistenden Unterstützung. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
So weit es in manchen Gemeinden des Königreiches, um die richtige Anwendung der 
Pfand-Gesetzgebung zu sichern, erforderlich ist, daß der Gemeinderath, als Unterpfands-Be- 
hörde, durch einen sachkundigen Geschäftsmann unterstützt werde, verordnen und verfügen 
Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes und unter Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände, wie folgt:
	        
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