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Art. 1.
In denjenigen Gemeinderäthen, deren Rathsschreiber zu selbstständiger gesetzlicher Hand-
habung des Unterpfandswesens nicht befähigt, und in deren Mitte auch außerdem keine zu
diesem Geschäfte tüchtige und dazu bereitwillige Person vorhanden ist, soll ein Hülfsba#mter
aufgestellt werden, welchem eine zählende Stimme in dem Rathe der Unterpfands-Behörde
gebührt, und welcher zugleich die Stelle des Rathsschreibers in Unterpfands-Sachen, unter
nachfolgenden näheren Bestimmungen, zu versehen hat.
Art. 2.
Darüber, daß der einzelne Gemeinderath einer solchen Aushülfe bedürfe, steht dem Be-
zirks-Gerichts-Collegium, vorbehältlich eines Recurses an den vorgesetzten Gerichtshof, die
Entscheidung zu.
Auf eben diesem Wege ist seiner Zeit zu erkennen, ob unter veränderten Umständen die
besondere Unterstützung durch einen Hülfsbeamten entbehrlich geworden.
Art. 3.
Der Hülfsbeamte, welcher die niedere Dienstprüfung im Departement der Justiz oder
des Innern erstanden haben muß, wird durch den Gemeinderath in widerruflicher Weise
gewählt.
Art. 4.
Die Bestätigung dieser Wahl steht dem Vorstande des Bezirkögerichtes zu.
Sie ist zu versagen, wenn dem Gewählten entweder die allgemeine gesetzliche Befähi-
gung (Art. 3) abgeht, oder ihm nach dem pflichtmäßigen Ermessen des Bezirksrichters die-
jenigen besonderen Eigenschaften mangeln, welche zu unklagbarer Versehung der aufzutra-
genden Geschäste erforderlich find.
Dem Gewählten, wie dem Gemeinderath steht wegen Versagung der Bestätigung das
Recht der Beschwerde bei dem vorgesetzten Gerichtshofe zu, welcher über dieselbe endlich zu
erkennen hat.
Fällt die Wahl auf den Notar des Bezirks; so ist derselbe die Stelle des Hülfsbe-
amten zu übernehmen verbunden.
Art. 5,
In denjenigen Gemeinden, in welchen ein Hülfsbeamter bestellt ist (Art. 1 und 2),
soll, bei Vermeidung einer Ordnungsstrafe, kein Beschluß der Unterpfands-Behsrde, welcher