259
auf die Beflimmung des Rechts-Verhältnisses von Betheiligten von unmittelbarem Einfluß
ist, ohne Beiseyn dieses Hülfsbeamten zum Vollzug gebracht werden.
Bei gleicher Ahndung sollen die Einträge in das Unterpfands-Buch nur durch den
Hülfsbeamten geschehen.
Letzterem liegt die Führung oder Richtigstellung des Unterpfands-Protokolls, überhaupt
die durchgängige Prüfung und Berichtigung aller, auch ohne sein Beiseyn gepflogenen Ver-
handlungen der Unterpfands-Behörde ob.
Art. 6.
Insbesondere soll jeder Vollziehung ves Eintrags einer Unterpfands-Bestellung mittelst
der Unterschrift der Mitglieder der Unterpfands-Behörde (vergl. Pandgesetz Art. 192) der
hierauf gerichtete Beschluß dieser Behörde in Beiseyn des Hülfsbeamten unmittelbar
vorangehen; wogegen die Ausfertigung der Informativ-Pfandscheine in der Regel von
dem Rathsschreiber zu besorgen ist.
Art. 7
Glaubt der Hülfsbeamte einen Beschluß der Unterpfands-Behörde (Art. 5) nicht zum
Vollzug bringen zu dürfen, viese beharrt aber auf ihrem Beschlusse; so ist der Gegenstand
dem Bezirksgerichte zur collegialischen Entscheidung vorzulegen.
Art. 8.
So weit jener Beamte den Berathungen und Beschlußnahmen der Unterpfands-Bepörde
anwohnt, und die letzteren zur Vollziehung befördert, auch sonst einzelne Verrichtungen des
Ratbsschreibers versteht, hat verselbe die hiefür regulativmäßig anzurechnende Gebühr für sich
zu beziehen.
Art. 9.
Außer der letzteren hat ein auswärts wohnender Hülfsbeamter, wenn er zu ausschließ-
licher Besorgung von Unterpfands-Geschäften in die Gemeinde eigens zu reisen veranlaßt
wird, Reisekosten anzusprechen.
Es werden hiefür auf jede Stunde des Wegs der Hinreise dreißig Kreuzer und eben
so viel auf jede Stunde der Rückreise, beides von dem Wohn= oder Amtssitze aus gerech-
net, vergütet. Die Wegstunden sind nach demjenigen Maaße zu berechnen, welches bei den
Reisen der Ortsvorsteher zu den Amtsversammlungen in Anwendung gebracht wird. Be-
trägt die ganze Entfernung nicht eine volle Stunde Weges; so vdarf gleichwohl der ganze
Betrag angerechnet werden.