Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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zialzolle wird indessen aufhören, sobald die Staaten des Zollvereins amtlich von dem Auf- 
bören der Sardinischen Differenzialzölle benachrichtigt worden seyn werden. 
Art. 6. 
In Allem, was das Aufstellen der Schiffe, ihr Ein= und ihr Ausladen in den Häfen 
und auf den Rheden der Staaten der beiden hoben vertragenden Theile betrifft, soll den 
Nationalschiffen keine Begünstigung noch Bevorzugung bewilligt werden, vie nicht in gleicher 
Weise auch den Schiffen des anderen Staates bewilligt wird. 
Art. 7. 
Da es die Absicht ver hohen vertragenden Theile ist, keine Unterscheidung zwischen den 
Schisten ihrer beiderseitigen Staaten nach ihrer Nationalität, in Betreff des Ankaufs der 
auf diesen Schiffen eingeführten Erzeugnisse oder anderen Gegenstände des Handels zuzu- 
lassen, so soll in dieser Rücksicht weder direkt noch indirekt, weder durch den einen oder an- 
deren der beiden hohen vertragenden Theile, noch durch irgend eine Gesellschaft, irgend eine 
Corporation oder irgend einen Agenten, in ihrem Namen oder unter ihrer Autorität, den 
Einfuhren der einheimischen Schiffe irgend ein Vorrecht oder Vorzug bewilligt werden. 
Art. 8. 
Die Schiffe des einen der beiden hohen vertragenden Theile, welche in einen der Hä- 
sen des anderen einlaufen, und welche daselbst nur einen Theil ihrer Ladung löschen wollen, 
konnen, ebenso wie die Nationalschiffe, vorausgesetzt, daß sie sich nach den Gesetzen und 
Reglements des Landes richten, den nach einem anderen Hafen desselben oder eines anderen 
Landes bestimmten Theil der Ladung an Bord behalten und ihn wieder ausführen, ohne 
genöthigt zu seyn, für diesen Theil der Ladung irgend eine Zollabgabe, außer wegen der 
Bewachung, zu entrichten. 
Art. 9. 
Die Schiffe eines der Staaten des Zollvereins oder Sardiniens, welche in einen der 
Häfen der hoben vertragenden Theile im Notbfalle einlaufen, sollen daselbst weder für das 
Schiff, noch für seine Ladung andere Abgaben bezahlen, als viejenigen, welchen die National- 
schiffe in gleichem Falle unterworfen sind, und sollen daselbst gleiche Begünstigungen und 
Freiheiten genießen, vorausgesetzt, daß die Nothweydigkeit des Einlaufens gesetzlich festgestellt. 
ist, daß ferner diese Schiffe keinen Handelsverkehr treiben, und daß sie sich in dem Hafen 
nicht längere Zeit aufhalten, als der Umstand, welcher das Einlaufen nothwendig gemacht 
bat, erheischt. Das Aus- und Wiedereinladen, welches durch das Bedürfniß einer Repara- 
tur der Schiffe veranlaßt wird, soll als Handelsverkehr nicht angesehen werden. 
rt. 10. 
Im Falle der Strandung oder des Schiffbruchs eines Schiffes des einen der hohen
	        
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