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Art. 3.
Die Waaren jeder Art, ohne Unterschied des Ursprungs, die, von welchem Lande es
sey, durch Preußische Schiffe oder diejenigen eines anderen Staats des deutschen Zoll= und
Handelsvereins in die Häfen Sardiniens, oder durch Sardinische Schiffe in diejenigen Preu-Pens
oder eines anderen Staates des gedachten Vereins eingeführt werden, deßgleichen die
Waaren, die, für welche Bestimmung es sey, aus den Häfen Sardiniens durch Schiffe der
Zollvereins-Staaten, oder aus den Häfen des Zollvereins vurch Sardinische Schiffe ausgeführt
werden, sollen in den beiderseitigen Häfen keine anderen oder höheren Abgaben entrichten,
als wenn die Einfuhr oder Ausfuhr derselben Gegenstände durch Nationalschiffe statt fände.
Die Prämien, Abgaben-Erstattungen oder andere Begünstigungen dieser Art, welche
in dem Gebiete des einen der beiden hohen vertragenden Theile der Einfuhr oder Ausfuhr
auf Nationalschiffen bewilligt werden, sollen in gleicher Weise bewilligt werden, wenn die
Einfuhr oder Ausfuhr auf Schiffen des anderen Staats erfolgt.
Art. 4.
Die vorstehenden Artikel finden keine Anwendung auf die Küsten-Schifffahrt, das heißt,
auf die Beförderung von Erzeugnissen oder Waaren, die in einem Hafen mit der Bestimmung
für einen anderen Hafen desselben Gebiets geladen werden, insoweit nach den Gesetzen
des Landes diese Beförderung der National-Schifffahrt ausschließlich vorbehalten ist.
v Art. 5.
Da vdie Sardinische Regierung aus besonderen Gründen sich noch verhindert findet, von
jetzt ab die Differenzialzölle aufzuheben, welche sie gegenwärtig von Getreide, Olivenöl, und
Wein erheben läßt, welche direkt aus den Häfen des schwarzen Meeres, des adriatischen
Meeres und des mittelländischen Meeres bis zum Cap Trafalgar unter fremder Flagge
eingeführt werden, ist man übereingekommen, daß diese Differenzialzölle als eine Ausnahme
von dem vorstebenden Art. 3 auch rücksichtlich der Schiffe des Zollvereins bis zum Ausgang
des Jahres 1847 sollen fortbestehen können. ,
Wenn jevoch vie Sardinische Regierung alsdann nicht in der Lage seyn sollte, die gedachten
Differenzialzölle aufhören zu lassen, sollen die Staaten des Zollvereins die volle
Besugniß haben, vom 20. December 1847 ab, dem Zeitpunkt, von welchem an Dänemark,
nach seinem Handelsvertrage mit Sardinien vom 14. August 1843, dasselbe Recht erlangt,
zum Nachtheil der Sardinischen Flagge gleichmäßige Differenzialzölle auf dieselben Artikel,
wenn sie aus denselben Häfen eingeführt werden, zu legen. Die Erhebung dieser Differen-