Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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Art.  3.

Die  Waaren  jeder  Art,  ohne  Unterschied  des  Ursprungs,  die,  von  welchem  Lande  es
sey,  durch  Preußische  Schiffe  oder  diejenigen  eines  anderen  Staats  des  deutschen  Zoll=  und
Handelsvereins  in  die  Häfen  Sardiniens,  oder  durch  Sardinische  Schiffe  in  diejenigen  Preu-Pens
  oder  eines  anderen  Staates  des  gedachten  Vereins  eingeführt  werden,  deßgleichen  die
Waaren,  die,  für  welche  Bestimmung  es  sey,  aus  den  Häfen  Sardiniens  durch  Schiffe  der
Zollvereins-Staaten,  oder  aus  den  Häfen  des  Zollvereins  vurch  Sardinische  Schiffe  ausgeführt
  werden,  sollen  in  den  beiderseitigen  Häfen  keine  anderen  oder  höheren  Abgaben  entrichten,
als  wenn  die  Einfuhr  oder  Ausfuhr  derselben  Gegenstände  durch  Nationalschiffe  statt  fände.

Die  Prämien,  Abgaben-Erstattungen  oder  andere  Begünstigungen  dieser  Art,  welche
in  dem  Gebiete  des  einen  der  beiden  hohen  vertragenden  Theile  der  Einfuhr  oder  Ausfuhr
auf  Nationalschiffen  bewilligt  werden,  sollen  in  gleicher  Weise  bewilligt  werden,  wenn  die
Einfuhr  oder  Ausfuhr  auf  Schiffen  des  anderen  Staats  erfolgt.

Art.  4.

Die  vorstehenden  Artikel  finden  keine  Anwendung  auf  die  Küsten-Schifffahrt,  das  heißt,
auf  die  Beförderung  von  Erzeugnissen  oder  Waaren,  die  in  einem  Hafen  mit  der  Bestimmung
  für  einen  anderen  Hafen  desselben  Gebiets  geladen  werden,  insoweit  nach  den  Gesetzen
des  Landes  diese  Beförderung  der  National-Schifffahrt  ausschließlich  vorbehalten  ist.

v  Art.  5.

Da  vdie  Sardinische  Regierung  aus  besonderen  Gründen  sich  noch  verhindert  findet,  von
jetzt  ab  die  Differenzialzölle  aufzuheben,  welche  sie  gegenwärtig  von  Getreide,  Olivenöl,  und
Wein  erheben  läßt,  welche  direkt  aus  den  Häfen  des  schwarzen  Meeres,  des  adriatischen
Meeres  und  des  mittelländischen  Meeres  bis  zum  Cap  Trafalgar  unter  fremder  Flagge
eingeführt  werden,  ist  man  übereingekommen,  daß  diese  Differenzialzölle  als  eine  Ausnahme
von  dem  vorstebenden  Art.  3  auch  rücksichtlich  der  Schiffe  des  Zollvereins  bis  zum  Ausgang
des  Jahres  1847  sollen  fortbestehen  können.  ,

Wenn  jevoch  vie  Sardinische  Regierung  alsdann  nicht  in  der  Lage  seyn  sollte,  die  gedachten
  Differenzialzölle  aufhören  zu  lassen,  sollen  die  Staaten  des  Zollvereins  die  volle
Besugniß  haben,  vom  20.  December  1847  ab,  dem  Zeitpunkt,  von  welchem  an  Dänemark,
nach  seinem  Handelsvertrage  mit  Sardinien  vom  14.  August  1843,  dasselbe  Recht  erlangt,
zum  Nachtheil  der  Sardinischen  Flagge  gleichmäßige  Differenzialzölle  auf  dieselben  Artikel,
wenn  sie  aus  denselben  Häfen  eingeführt  werden,  zu  legen.  Die  Erhebung  dieser  Differen-