Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

XXXVIII 
bemerkbar wird, ist auch die Zollbehörde befugt, die Netto-Verwiegung eintrelen 
zu lassen. 
ee) Wo bei der Waarendurchfuhr auf kurzen Straßenstrecken (dritte Abtheilung, Ab- 
schnitt III.) geringere Zollsätze stattfinden, kann, auch wenn sonst die Abschätzung des 
Gewichts nachgelassen wird, mit Vorbehalt der speziellen Verwiegung, im Ganzen 
berechnet werden: 
die Traglast eines Lastthieres zu drei Centner, 
die Ladung eines Schubkarrens zu zwei Centner, 
— — — einspännigen Fuhrwerks zu fünfzehn Centner, 
— — — zwiispännigen Fuhrwerks zu vier und zwanzig Centner, 
und für jedes weiter vorgespannte Stück Zugvieh zwölf Centner mehr. 
Bei den aus gemischten nicht seidenhaltigen Gespinnsten gefertigten Waaren muß bei 
der Deklaration auf das darin vorhandene Material, in sofern dasselbe zu der ei- 
gentlichen Waare gehört, Rücksicht genommen und es müssen aus Baumwolle und 
Leinen 2c., ohne Beimischung von Wolle, gefertigte Waaren nach ihren Ursloffen oder 
als baumwollene Waaren deklarirt werden. Besteht eine Waare aus Seide oder 
Floretseide in Verbindung mit andern Gespinnsten aus Baumwolle, Leinen oder 
Wolle, so genügt die Deklaration als halbseidene Waare. Die gewöhnlichen Weber- 
kanten (Anschroten, Saumleisten, Saalband, LI#isére) an den Zeugwaaren bleiben 
dabei und bei der Zollklossisikation außer Betracht. 
Sind in einem und demselben Kollo Waaren zusammengepackt, welche verschiedenen 
Zollsätzen unterliegen, so muß bei der Deklaration zugleich die Menge einer jeden 
Waarengattung nach ihrem Netto-Gewicht angegeben werden. 
Geschiebt dieß nicht, so muß entweder der Inhaber der Waaren dieselben Behufs 
der speziellen Revision beim Grenzzollamte auspacken, oder es wird, falls er das 
letztere, ungeachtet der ihm über die Folgen der Unterlassung gemachten Eröffnung, 
ablehnt und seine dießfällige Erklärung in den Begleitschein amtlich aufgenommen 
worden, im Bestimmungsorte von dem ganzen Gewicht ves Kollo der Abgabensatz 
erhoben, welcher von der am höchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu er- 
legen ist. Ausgenommen hiervon sind: Glas, Glaswaaren, Instrumente, Porzellan, 
Steingut und kurze Waaren, so wie alle sprachgebräuchlich zu den kurzen Waa-
	        
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