. 66.
Tilgungs-Plan.
Mit jeder Fideicommiß -Schuld, und mit jeder die Einkünfte des Fideicommisses ver-
mindernden Handlung ist ein Plan zu verbinden, wie aus den Früchten des Fideicommisses
die hierauf gelegten Schulden in bestimmten, von dem dermaligen Besltzer sowohl, als von
den Nachfolgern einzuhaltenden Fristen getilgt, beziehungsweise die eingetretenen Verminde-
rungen wieder ergänzt werden sollen.
Dieser Tilgungs= und Ergänzungs-Plan ist mit Rücksicht auf den Ertrag und die
Lasten des Fideicommisses so einzurichten, daß die jährlichen Abzahlungs-Beträge mindestens
auf acht vom Hundert festgesetzt werden müssen, so lange hienach den betreffenden Stammes-
häuptern noch die Hälfte ihres Revenüen-Antheils übrig bleibt, welche gegen ihren Willen
ihnen nicht sollen entzogen werden konnen.
67.
Festsetzung und Einhaltung des Tilgungsplans.
Dieser Tilgungeplan wird von dem Familienrathe mit Zustimmung der betreffenden
Gläubiger festgesetzt, auch wird die ordnungemäßige unr rechtzeitige Einhaltung desselben
von dem Familienrathe überwacht, welchem zu diesem Ende alljährlich nach dem Schlusse
der Jahreerechnung die erforderlichen Nachweise zu geben find.
. 68.
Abänderung des Tilgungsplans.
Sollte sich ergeben, daß ein festgesetzter Tilgungsplan, sey es temporär oder dauernd,
nicht eingehalten werden konnte, ohne daß die Revenüen-Antheile der betreffenden Stammes-
häupter über die Hälfte in Anspruch genommen würden (vergl. s. 66), so wird verselbe
von dem Familienrathe auf angemessene Weise verändert, in so feine die Gläubiger zu-
stimmen.
8. 69.
Verbot des Angriffs der Substanz.
Eine Veraußerung der zu dem Fideicommisse gebörigen Grundstücke und Realrechte,
wegen Schulden, kann nicht stattfinden, und es können überhaupt nur Schulden auf die
Fideicommiß-Revenüen kontrahirt werden, wenn die betreffenden Gläubiger sich mit der all-
mähligen Tilgung aus den Einkünften begnügen, wobei Wir jedoch auf den Schlußsatz im
K. 58 hinweisen.