Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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5)  zur  Abführung  einer  Gattung  von  den  vorbenannten  Schulden,  verwendet  werden,
so  wie  zur  Berichtigung  verfallener  laufender  Leistungen,  so  ferne  die  laufenden
Revenüen  nicht  zur  rechten  Zeit  flüssig  werden  sollten.

8.  60.
Ausnahme  II.,  zum  Nugen  der  Fideicommiß-Inhaber.

Es  dürfen  ferner  Schulden  contrahirt,  und  die  Einkünfte  des  Fideicommisses  auf
eine  bestimmte  Zeit  verpfändet  werden:

6)  wenn  der  Fideicommiß-Inhaber  zur  Bestreitung  nothwendiger  und  unvermeidlicher,
das  Fideicommiß  selbst  nicht  betreffender  Ausgaben  in  Ermangelung  hinreichenden
Allodial-Vermögens  einer  Kapital-Aufnahme  bedarf,  namentlich  zur  Bestreitung  von
durch  Krankheit,  höhbere  Auslagen  für  Erziehung  oder  Versorgung  mehrerer  Kinder,
Ausstattung  der  Tochter,  Antritt  eines  Civil=  oder  Militär  -Amtes,  eintretenden
Verehelichung,  Unglücksfälle  in  der  Oeconomie,  oder  schwere  Kriegslasten  rc.  verursachten
  außerordentlichen  Kosten.

Vor  der  wirklichen  Contrahirung  einer  solchen  Schuld  hat  sich  jevoch  der  betreffende
Fideicommiß-Inhaber  mittelst  Ausstellung  einer  besonderen  zu  den  Amtsdokumenten  zu  legenden
  Urkunde  verbindlich  zu  machen,  sich  der  in  Gemäßheit  des  Schuldentilgungs-Planes  allmählig
  zu  geschehenden  Abzahlung  aus  seinem  Allodial-Vermögen  zu  unterziehen.

S.  61.
Beschränkung  der  Aufnahme  von  Schulden.

Als  allgemeine  Regel  wird  festgesetzt,  daß  das  Fideicommiß  niemals  über  gtel  seines
Betrages  belastet  werden  dürfe,  insoferne  eine  solche  Belastung  nicht  durch  Umstände  herbeigeführt
  wird,  welche  nicht  der  freien  Verfügung  der  Fideicommiß-Besitzer  unterliegen.  Es
sind  bei  der  Auemittelung  dieses  Betrages:

a)  alle  unter  was  immer  für  einem  Namen  auf  dem  Fideicommißgute  baftenden  Lasten

einzurechnen,  und  es  ist  hiebei

b)  in  Ansehung  der  unbeweglichen  Güter  nicht  der  Schätzungspreis,  sondern  der  reine
durchschnittliche  Revenüen-Ertrag,  wie  er  sich  aus  den  Rechnungen  der  letzten  15
Jahre  ergibt,  in  Berechnung  zu  nehmen.

Was  insbesondere  die  im  §.  60  vorgesehenen  Kapital-Aufnahmen  anbelangt,  so  darf

ein  Familienhaupt  durch  solche  das  Fiveicommiß  unter  Einrechnung  der  Hälfte  aller  darauf
baftenden  Lasten  jeder  Art  nicht  über  ein  Sechstheil  beschweren.