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K&. 70—80.
Cbetreffen die Einschreitung gegen verschwenderische Fideicommiß= Besitzer, so wie die Bil-
dung eines Familien= Unterstützungsfonds, und eignen sich nicht zur öffentlichen Bekannt-
machung.)
8. 81.
Verbot der Aufhebung des Familien-Fideicommisses durch wechselseltige Uebereinkunft.
Das von Uns errichtete Familien-Fiveicommiß soll, so lange männliche oder weibliche
von Uns den Stiftern abstammende Nachkommenschaft besteht, oder zu boffen ist, selbst
nicht in dem Falle aufgehoben, oder in seinen wesentlichen Bestimmungen abgeändert werden
können, wenn sämmtlich lebende Agnaten oder Cognaten, die Aufhebung oder Abänverung
desselben wünschen oder verlangen.
Das Gleiche gilt binsichtlich des im Kapitel XIII. (SI#. 73—80) gestifteten Familien=
Unterstützungsfonds.
82—98.
(beziehen sich auf die Bestellung eines Familienrathes und defsen Befugnisse, und eig-
nen slch nicht zur öffentlichen Bekanntmachung.)
. 99.
Verpflichtung der Fideicommiß-Inhaber, des Familienrathes und der Beamten.
Das gegenwärtige Familien-Gesetz erklären Wir biemit als eine in allen seinen Be-
stimmungen Uns selbst und Unsere männliche und weibliche Nachkommenschaft für alle
Zukunft bindende Verordnung. Wir ermahnen dieselben zu dessen unverbrüchlicher Fest-
baltung.
Damit auch keiner Unserer Nachkommen sich mit Unwissenheit und Unkenntniß des
gegenwärtigen Familien-Gesetzes entschuldigen möge; so ordnen Wir, daß nicht nur jedes
zum Genusse des Fideicommisses berufene Stammeshaupt, ehe es in den Genuß seines
Antbeils gesetzt wird, sendern auch jeder Agnat, sobalr er die Volljährigkeit erreicht hat, bei
dem Familienrathe die schriftlich eidliche Versscherung nieverlege, daß er das Familien-Gesetz
in seinem ganzen Umfange, und insbesondere auch die durch Und angeordnete Unveräußer=
lichkeit und Untheilbarkeit des Fideicommisses anerkennen und dieselbe treu beobachten wolle.