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8. 9.
Die neben der Verheirathung geferderte Wirthschafts-Anlegung wird als vorhanden an-
genommen, wenn auch nur eines der Eheleute sich auf eine andere Art, als, im herrschaft-
lichen Gesindedienste, Beköstigung verschafft, zugleich aber der Aufenthalt des Ehemannes in
dem Staatsgebiete schon durch dessen sonstige Lebens= und Berufs-Verhältnisse bedingt ge-
wesen, nicht aber bloß vurch vie Absicht, sich vort trauen zu lassen, herbeigeführt worden ist.
8. 10.
Denjenigen, welche aus dem einen Staate ausgewiesen werden, ohne daß nach den
in der gegenwärtigen Uebereinkunft festgestellten Grundfätzen der andere Staat zu deren
Uebernahme verpflichtet wäre, ist letzterer den Eintritt in sein Gebiet zu gestatten nicht
schuldig, es würde denn urkundlich zur völligen Ueberzeugung dargethan werden können, daß
ras zu übernehmende Individuum einem in gerader Richtung rückwärts liegenden Staate
angehörc, welchem vasselbe nicht wohl auf anderem Wege zugeführt werden kann.
S. 11.
Sämmtlichen betreffenden Behörden wird zur strengen Pflicht gemacht, die Ausweisung
von Personen in das Gebiet des andern der hoben contrahirenden Theile nicht bloß auf
die eigene unzuverläßige Angabe derselben zu veranlassen, sondern wenn das Verhältniß,
wodurch der andere Staat zur Uebernahme einer Person conventionsmäßig verpflichtet wird,
nicht aus einem unverdächtigen Passe oder aus andern völlig glaubhaften Urkunden hervor-
geht, oder, wenn die Angabe des betreffenden Individuums nicht durch besondere Gründe
und die Verhältnisse des vorliegenden Falls unzweifelhaft gemacht wird, zuvor die Wahr-
heit sorgfältig zu ermitteln, und nöthigenfalls bei der vermeintlich zur Uebernahme verpflich-
teten Behörde Erkundigung einzuziehen.
8. 12.
Sollte der Fall eintreten, daß eine von dem einen der hohen contrahirenden Tbeile
rem anvern Theile zum weiteren Transporte in einem rückwärts liegenden Staat zu Folge
der Bestimmung des §. 10 zugeführte Person von dem legzteren nicht angenommen würde,