Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1846. (23)

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lichen mittelfeinen bis zum Schwingen einschließlich zubereiteten, also ungehechelten Flachses 
wic er hauptsächlich für die Maschinen-Spinnereien geferdert wird, unter folgenden 
näheren Bestimmungen: 
1) der erste Preis mit 160 fl. wird für das größte und beste Quantum, das wenig- 
stens über 12 Zentner betragen muß, 
ein Preis von 140 fl. für ein Ouantum von mehr als 10 Zentnern, 
— — —120 fl. — — — — — 9 — 
— — 100 fl. — — — — — — 8 
— — 0fl. — — — — — — 7 — 
— — 0fl. — — — 6 — 
— — — 40 fl. — — 5 
und zwei Preise von ie 30 fl. werden für Quantitäten von mehr als 1 Zentnein 
zuerkannt werden. 
2) Der Flachs muß 
a) im Jahr 1846 im Inland gebaut, 
b) im Wasser bis zum richtigen Grade geröstet, 
Te0) das ganze von einem Bewerber vorgelegte Ouantum muß in der Farbe 
gleich, weder dunkelgrau, noch roth, 
") der Länge nach sortirt, 
e) die Bunde (Docken) dürfen nicht eingelegt, 
und 
1) das ganze Quantum muß rein geschwungen seyn; 
g) die Zähigkeit und der Gehalt an reiner Faser muß bei einer vom Preis-Ge- 
reicht anzustellenden Hechelprobe befriedigend ausfallen. 
3) Es wird nicht geforvert, daß die Erzeugung und Bereitung des Flachses durch eine 
und dieselbe Person geschehen sey; vielmehr kann derjenige, welcher den von Anderen 
im Inlande gepflanzten Flachs erworben und sich nur mit dessen Zubereitung befaßt 
hat, ebensowohl als Bewerber auftreten, wic verjenige, welcher Pflanzer und Be- 
reiter zugleich ist. Doch wird derjenige Bewerber, welcher beide letztere Eigenschaf- 
ten in sich vereinigt, bei übrigens gleichen Ansprüchen Demjenigen vorgesetzt, welcher 
nur Bereiter ist. " 
4) Das ganze zur Bewerbung kommende Quantum muß zwischen ven 15. Februar
	        
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