250 Die Zölle.
politischen Zweck, beide werden 1766 besonderen Behörden unterstellt und
teilen auch die weiteren Schicksale. Die Accise ist eigentlich nur ein an den
Stadtthoren erhobener Zoll, während die eigentlichen Zölle im Binnenlande,
auf den Wasserstraßen und an den Landesgrenzen erhoben werden. Die
mittelalterlichen Zölle, eine Abgabe für das Geleit der Waren auf den Heer—
straßen, hatten seit der Mitte des 17. Ihds. mehr und mehr den Charakter
von Schutzzöllen angenommen, soweit diese Zölle an den Landesgrenzen er—
hoben wurden. Daneben bestanden aber namentlich in den östlichen Provinzen
die alten Binnenzölle fort, so daß der Charakter der Zölle kein einheitlicher
ist, die Zollgesetzgebung verschiedener Jahrhunderte neben einander besteht.
Auch die in den einzelnen Provinzen vorhandenen Zölle sind sehr verschieden,
so daß das Zollrecht ein wüstes Konglomerat von Gesetzen ohne einheitliche
Grundidee bildet.
Um einigermaßen eine übersicht zu gewinnen, empfiehlt sich die Beschränkung
auf eine einzelne Provinz, die einen Begriff von den Durchschnittszuständen
zu geben vermag, die Kurmark. 1) Hier bestand zunächst noch der
im Westen schon unter dem großen Kurfürsten aufgehobene alte Landzoll, eine
Durchgangsabgabe, die beim Passieren eines Zolldistrikts entweder im Hauptoder
im Nebenzollamte zu entrichten war. Die Erhebung erfolgte entweder
nach Stücksätzen oder nach Pferdelasten oder nach dem Werte. Jedes Zollamt
besaß seine besondere Zollrolle für alle Waren. Der Landzoll hat also
noch durchaus den Charakter der mittelalterlichen Zölle, er ist ein Binnenzoll
für das Geleit und deshalb für den Verkehr außerordentlich störend.
Denselben Charakter wie die Landzölle haben die Wasserzölle, die sich auch
im Westen, namentlich am Rhein und an der Maas noch erhalten haben.
Die Erhebung erfolgte beim Passieren eines bestimmten Punktes des Stromes
und zwar nach dem Tonnengehalte der zu verzollenden Ware. Zur Beförderung
des auswärtigen Handels wurden jedoch auf den Strömen geringere Zollsätze
erhoben für Waren, die eine kleinere Strecke passierten, als für solche, die
vielleicht nur an einer Zollstelle vorbeikamen. Eine besondere Abgabe, das
Schleusengeld, wurde noch von denjenigen Waren erhoben, welche auf einem
Flusse an einer der dort angelegten Schleusen vorüberkamen, es ist also eine
Abgabe für Benutzung von Verkehrsanstalten.
Die zu verschiedenen Zeiten eingeführten Zollerhöhungen für einzelne
Gegenstände, namentlich der neue Weinzoll, der neue Kornzoll und der neue
Tonnenzoll, sind nur besondere Zollzuschläge zu dem gewöhnlichen Land= und
1) Vgl. Brandenburg, Zollverfassung und Zollgesetze der Kurmark Brandenburg,
Berlin 1800.