Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Vierter Band. 1838-1841. (4)

250  Die  Zölle.

politischen  Zweck,  beide  werden  1766  besonderen  Behörden  unterstellt  und
teilen  auch  die  weiteren  Schicksale.  Die  Accise  ist  eigentlich  nur  ein  an  den
Stadtthoren  erhobener  Zoll,  während  die  eigentlichen  Zölle  im  Binnenlande,
auf  den  Wasserstraßen  und  an  den  Landesgrenzen  erhoben  werden.  Die
mittelalterlichen  Zölle,  eine  Abgabe  für  das  Geleit  der  Waren  auf  den  Heer—
straßen,  hatten  seit  der  Mitte  des  17.  Ihds.  mehr  und  mehr  den  Charakter
von  Schutzzöllen  angenommen,  soweit  diese  Zölle  an  den  Landesgrenzen  er—
hoben  wurden.  Daneben  bestanden  aber  namentlich  in  den  östlichen  Provinzen
die  alten  Binnenzölle  fort,  so  daß  der  Charakter  der  Zölle  kein  einheitlicher
ist,  die  Zollgesetzgebung  verschiedener  Jahrhunderte  neben  einander  besteht.
Auch  die  in  den  einzelnen  Provinzen  vorhandenen  Zölle  sind  sehr  verschieden,
so  daß  das  Zollrecht  ein  wüstes  Konglomerat  von  Gesetzen  ohne  einheitliche
Grundidee  bildet.

Um  einigermaßen  eine  übersicht  zu  gewinnen,  empfiehlt  sich  die  Beschränkung
  auf  eine  einzelne  Provinz,  die  einen  Begriff  von  den  Durchschnittszuständen
  zu  geben  vermag,  die  Kurmark.  1)  Hier  bestand  zunächst  noch  der
im  Westen  schon  unter  dem  großen  Kurfürsten  aufgehobene  alte  Landzoll,  eine
Durchgangsabgabe,  die  beim  Passieren  eines  Zolldistrikts  entweder  im  Hauptoder
  im  Nebenzollamte  zu  entrichten  war.  Die  Erhebung  erfolgte  entweder
nach  Stücksätzen  oder  nach  Pferdelasten  oder  nach  dem  Werte.  Jedes  Zollamt
  besaß  seine  besondere  Zollrolle  für  alle  Waren.  Der  Landzoll  hat  also
noch  durchaus  den  Charakter  der  mittelalterlichen  Zölle,  er  ist  ein  Binnenzoll
  für  das  Geleit  und  deshalb  für  den  Verkehr  außerordentlich  störend.
Denselben  Charakter  wie  die  Landzölle  haben  die  Wasserzölle,  die  sich  auch
im  Westen,  namentlich  am  Rhein  und  an  der  Maas  noch  erhalten  haben.
Die  Erhebung  erfolgte  beim  Passieren  eines  bestimmten  Punktes  des  Stromes
und  zwar  nach  dem  Tonnengehalte  der  zu  verzollenden  Ware.  Zur  Beförderung
des  auswärtigen  Handels  wurden  jedoch  auf  den  Strömen  geringere  Zollsätze
erhoben  für  Waren,  die  eine  kleinere  Strecke  passierten,  als  für  solche,  die
vielleicht  nur  an  einer  Zollstelle  vorbeikamen.  Eine  besondere  Abgabe,  das
Schleusengeld,  wurde  noch  von  denjenigen  Waren  erhoben,  welche  auf  einem
Flusse  an  einer  der  dort  angelegten  Schleusen  vorüberkamen,  es  ist  also  eine
Abgabe  für  Benutzung  von  Verkehrsanstalten.

Die  zu  verschiedenen  Zeiten  eingeführten  Zollerhöhungen  für  einzelne
Gegenstände,  namentlich  der  neue  Weinzoll,  der  neue  Kornzoll  und  der  neue
Tonnenzoll,  sind  nur  besondere  Zollzuschläge  zu  dem  gewöhnlichen  Land=  und

1)  Vgl.  Brandenburg,  Zollverfassung  und  Zollgesetze  der  Kurmark  Brandenburg,
Berlin  1800.