831.
832.
833.
8 34.
18 Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819.
von der zuständigen Behörde entschieden und volle
Entschädigung geleistet worden ist. Entsteht aber ein
Streit über die Summe der Entschädigung und will
sich der Eigenthümer bei der Entscheidung der Verwaltungsbehörde
nicht beruhigen, so ist die Sache
im ordentlichen Rechtswege zu erledigen, einstweilen
aber die von jener Stelle festgesetzte Summe ohne
Verzug auszubezahlen.
Den politischen Gemeinden sind bezüglich der Zulässigkeit
der Zwangsenteignung die Kirchengemeinden
gleichgestellt.
z. 31.
Ausschließliche henden und Gewerbs-Privilegien können
nur zu Folge eines Sleter: oder mit besonderer, für den einzelnen
Fall gültiger Beistimmung der Stände ertheilt werden.
Dem Ermessen der Regierung bleibt überlassen, nützliche
Erfindungen durch Patente zu deren ausschließlichen Benützung
bis auf die Dauer von zehn Jahren zu belohnen.
g. 32.
Jedem Staatsbürger steht frei, aus dem Königreiche, ohne
Bezahlung einer Nachsteuer, auszuwandern, so bald er dem
ihm vorgesetzten Beamten von seinem Vorsatze die Anzeige gemacht,
seind Schulden und andere Obliegenheiten berichtigt,
und hinreichende Versicherung ausgestellt hat, daß er innerhalb
Jahresfrist gegen König und Vaterland nicht dienen, und eben
so lange in Hinsicht auf die vor seinem Wegzuge erwachsenen
Ansprüche vor den Gerichten des Königreichs Recht geben wolle.
g. 33.
Durch den Wegzug verliert der Auswandernde nein Staatsbürgerrecht
für sich und seine mit ihm wegziehenden Kinder.
Das Vermögen derjenigen Kinder, welche nicht mit den
Eltern auswandern, wird im Lande zurückbehalten.
g. 34.
Wer ohne einen ihm zugestandenen Vorbehalt des Staatsbürgerrechtes
in auswärtige Staatsdienste tritt, wird desselben
verlustig.