Metadata : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

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18  Verfassungs-Urkunde  f.  d.  Königreich  Württemberg,  v.  25.  Sept.  1819.

 

von  der  zuständigen  Behörde  entschieden  und  volle
Entschädigung  geleistet  worden  ist.  Entsteht  aber  ein
Streit  über  die  Summe  der  Entschädigung  und  will
sich  der  Eigenthümer  bei  der  Entscheidung  der  Verwaltungsbehörde
  nicht  beruhigen,  so  ist  die  Sache
im  ordentlichen  Rechtswege  zu  erledigen,  einstweilen
aber  die  von  jener  Stelle  festgesetzte  Summe  ohne
Verzug  auszubezahlen.

Den  politischen  Gemeinden  sind  bezüglich  der  Zulässigkeit
  der  Zwangsenteignung  die  Kirchengemeinden
gleichgestellt.

z.  31.

Ausschließliche  henden  und  Gewerbs-Privilegien  können
nur  zu  Folge  eines  Sleter:  oder  mit  besonderer,  für  den  einzelnen
  Fall  gültiger  Beistimmung  der  Stände  ertheilt  werden.

Dem  Ermessen  der  Regierung  bleibt  überlassen,  nützliche
Erfindungen  durch  Patente  zu  deren  ausschließlichen  Benützung
bis  auf  die  Dauer  von  zehn  Jahren  zu  belohnen.

g.  32.

Jedem  Staatsbürger  steht  frei,  aus  dem  Königreiche,  ohne
Bezahlung  einer  Nachsteuer,  auszuwandern,  so  bald  er  dem
ihm  vorgesetzten  Beamten  von  seinem  Vorsatze  die  Anzeige  gemacht,
  seind  Schulden  und  andere  Obliegenheiten  berichtigt,
und  hinreichende  Versicherung  ausgestellt  hat,  daß  er  innerhalb
Jahresfrist  gegen  König  und  Vaterland  nicht  dienen,  und  eben
so  lange  in  Hinsicht  auf  die  vor  seinem  Wegzuge  erwachsenen
Ansprüche  vor  den  Gerichten  des  Königreichs  Recht  geben  wolle.

g.  33.
Durch  den  Wegzug  verliert  der  Auswandernde  nein  Staatsbürgerrecht
  für  sich  und  seine  mit  ihm  wegziehenden  Kinder.
Das  Vermögen  derjenigen  Kinder,  welche  nicht  mit  den
Eltern  auswandern,  wird  im  Lande  zurückbehalten.

g.  34.

Wer  ohne  einen  ihm  zugestandenen  Vorbehalt  des  Staatsbürgerrechtes
  in  auswärtige  Staatsdienste  tritt,  wird  desselben
verlustig.